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Gebäudeversicherung: Kein Leitungswasserschaden bei Wasseraustritt aus einem Regenfallrohr (OLG Hamm)

13.06.2017

Gebäudeversicherung:  Kein Leitungswasserschaden bei Wasseraustritt aus einem Regenfallrohr (OLG Hamm) © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Rechtsanwälte Reichow & Jöhnke

Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Gründer und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte - Das OLG Hamm hat sich mit Hinweisbeschluss vom 18.11.2016 (Az. 20 U 148/16) mit einem Leitungswasserschaden im Bereich der Gebäudeversicherung zu befassen gehabt.

Der Sachverhalt vor dem OLG Hamm:

Die Klägerin machte aus abgetretenen Recht Ansprüche gegen die Beklagte als Wohngebäudeversicherer wegen eines Wasserschadens geltend. Die Klägerin hatte vorgetragen, dass ein Drainagerohr, welches Regenwasser aus einem Fallrohr auf ihr Grundstück ableiten sollte, wegen der Verschlammung eines anderen Drainagerohres überlastet gewesen und deshalb übergelaufen sei und den Keller überflutet habe. Hierbei würde es sich um einen versicherten Leitungswasserschaden im Rahmen der Wohngebäudeversicherung handeln, wofür der Wohngebäudeversicherer eintrittspflichtig sei und die Reparaturmaßnahmen zu regulieren habe.

Die Klage wurde jedoch vom LG Bielefeld abgewiesen. Auch das OLG Hamm folgte der Entscheidung des LG Bielefeld und erließ als Berufungsgericht einen Hinweisbeschluss, woraufhin die Berufung der Klägerin zurückgenommen wurde.

Die rechtliche Würdigung des OLG Hamm:

Die Klägerin hat aus der bestehenden Wohngebäudeversicherung keinen Entschädigungsanspruch im Hinblick auf die geltend gemachten Reparaturmaßnahmen.

Ein etwaiger Entschädigungsanspruch scheitert bereits daran, dass die Klägerin nicht darlegt hatte, dass Schäden durch das in den Keller eingedrungene Wasser entstanden sind, die im Wege der durchgeführten und noch durchzuführenden Maßnahmen zu beseitigen sind. Es ging der Klägerin nämlich um die Erstattung von Maßnahmen, die einen weiteren Überfluss der Regenwasserableitung in den Keller verhindern.

Gemäß 10 VGB 2014 ersetzt die Beklagte im Falle eines versicherten Schadens jedoch nur die notwendigen Reparaturkosten für die im Einzelfall beschädigten Sachen. Zwar sind insoweit gem. §§ 82, Abs. 1, 83 Abs. 1 und § 90 VVG auch Schadenminderungs- und Schadenabwendungskosten im Hinblick auf einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall versichert. Dazu gehören indes nicht die Kosten der Schadensverhütung.

Nach § 18 Abs. 1 VGB 2014 hat der Versicherungsnehmer zur Vermeidung der Leistungsfreiheit des Versicherers die versicherten Sachen stets in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, so dass ihn auch die Kostenlast für im Interesse der Schadensverhütung notwendige Reparaturmaßnahmen trifft, und zwar selbst dann, wenn ohne die Maßnahmen in kürzester Zeit ein (weiterer) Wasserschaden entstanden wäre.

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