Falsche Angaben des Maklers sind meist dem Verkäufer zuzurechnen
Macht ein Makler wissentlich falsche Angaben über ein Gebäude, das er verkauft, wird dieses Verhalten grundsätzlich dem Verkäufer zugerechnet. Doch es gibt Ausnahmen, wie die Wüstenrot Bausparkasse, eine Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), mitteilt. Sie verweist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs.
Im entschiedenen Fall hatte der Verkäufer eines Wohnhauses bereits vor Vertragsabschluss auf die nicht völlige Trockenlegung des Objekts aufmerksam gemacht, was der Makler in seinem Exposé jedoch verschwieg. Als nach dem Verkauf Schimmel- und andere Feuchtigkeitsschäden auftraten, mussten die Käufer mehr als 17.000 Euro aufwenden, um diese zu beseitigen. Hierfür forderten sie Ersatz vom Verkäufer.
Laut Beschluss des Bundesgerichtshofs konnten die Falschangaben des Maklers unter diesen Umständen jedoch nicht dem Verkäufer zugerechnet werden. Er hob ein entsprechendes Urteil der Vorinstanz auf, Az.:V ZR 245/14, und verwies den Fall zur genauen Klärung des Sachverhalts durch ein Beweissicherungsverfahren dorthin zurück.
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