Rote Ampel überfahren: Kein Fahrverbot im …

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Rote Ampel überfahren: Kein Fahrverbot im Härtefall? Verkehrsrecht

16.05.2017

Rote Ampel überfahren: Kein Fahrverbot im Härtefall? Verkehrsrecht © ERGO Group AG

ERGO und D.A.S. in München

Bei Missachtung einer roten Ampel zählen keine Ausreden. Übliche Konsequenz ist ein vorübergehendes Fahrverbot. Aber: In bestimmten Härtefällen, etwa wenn dringende Arztbesuche ohne Führerschein nachweislich nicht möglich sind, ist eine Ausnahme denkbar. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Bamberg. OLG Bamberg, Az. 3 Ss OWi 1620/16

Hintergrundinformation:
Wer weiterfährt, obwohl die Ampel rot zeigt, muss mit einem Bußgeld von 200 Euro und einem Monat Fahrverbot rechnen. Der Fahrer muss also seinen Führerschein für diesen Zeitraum abgeben. Dieses sogenannte „Regelfahrverbot“, das Richter in solchen Fällen üblicherweise verhängen, kennt jedoch auch Ausnahmen. Zumal Richter immer auch einen gewissen Ermessensspielraum haben. Der Fall: Ein Autofahrer war über eine rote Ampel gefahren. Die Straßenverkehrsbehörde reagierte wie üblich – mit Bußgeld und Regelfahrverbot. Der Fahrer wollte dies aber nicht hinnehmen. Er begründete seinen Einspruch gegen die Entscheidung damit, dass er lungenkrank sei und zweimal in der Woche einen Facharzt in der nächsten Stadt aufsuchen müsse. Die 15 Kilometer lange Strecke könne er nur mit dem Auto bewältigen. Zwar existiere in zwei Kilometern Entfernung zu seiner Wohnung eine Bushaltestelle. Diese Strecke schaffe er aber wegen seiner Krankheit nicht zu Fuß. Verwandte oder Bekannte, die ihn tagsüber fahren könnten, habe er nicht. Seine Finanzlage sei mit 588 Euro Krankengeld im Monat angespannt und erlaube keine längeren Taxifahrten. Das Amtsgericht erhöhte daraufhin das Bußgeld auf 500 Euro und verzichtete auf das Fahrverbot. Die Staatsanwaltschaft legte Rechtsmittel ein. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Bamberg hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice erklärte das Gericht, dass eine Ausnahme vom Fahrverbot wegen eines außergewöhnlichen Härtefalles durchaus möglich sei. Das Amtsgericht habe aber sämtliche Aussagen des Autofahrers ungeprüft übernommen und geglaubt – von seinem Einkommen über seine Erkrankung bis hin zu den Arztbesuchen. Es hätte sich aber zunächst versichern müssen, dass diese Angaben auch der Wahrheit entsprachen, etwa durch ein ärztliches Gutachten oder eine Vernehmung des Lungenfacharztes. Auch die wirtschaftliche Situation des Autofahrers, der immerhin trotz geringen Einkommens ein Auto unterhalte, hätte das Amtsgericht prüfen müssen. Es habe auch versäumt, alternative Beförderungsvarianten zu prüfen, beispielsweise, ob der Mann sich nicht von einem Bekannten oder Verwandten die zwei Kilometer zur Bushaltestelle fahren lassen könne. Unlogisch empfand das Oberlandesgericht auch, dass die Geldbuße erhöht worden sei. Denn für die Differenz zur Regelgeldbuße könne sich der Mann einige Taxifahrten leisten. Hier lehnte das Oberlandesgericht eine Aufhebung des Fahrverbots ab.
Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2017, Az. 3 Ss OWi 1620/16

 

 

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