Rente mit 63 – Wer gehört dazu? ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer über Voraussetzungen für die Frührente
Seit im Juli 2014 die Rente mit 63 beschlossen wurde, können einige Arbeitnehmer früher als erwartet ihren Ruhestand genießen. Doch dafür gibt es Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Welche das sind, wer mit 63 in Frührente gehen kann und was es mit Beitragsjahren, Abschlägen und Steuern auf sich hat, erläutert ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer im Folgenden.
Ist die Rente mit 67 jetzt passé?
RA Tobias Klingelhöfer: Nein, das ist sie nicht. Die Rente mit 67 besteht weiterhin. Das Renteneintrittsalter von 67 Jahren ist die Regelaltersgrenze. Sie trifft auf diejenigen zu, die ab dem 1. Januar 1964 das Licht der Welt erblickten und nicht zu den besonders langjährig Versicherten gehören. Wer dann noch keine 45 Beitragsjahre zusammen hat, kann sich erst mit 67 Jahren abschlagsfrei in den Ruhestand verabschieden.
Ist die Rente mit 63 abschlagsfrei?
RA Tobias Klingelhöfer: Leider nicht für alle. Die Rente mit 63 ohne Abschläge gilt ausschließlich für besonders langjährig Versicherte. Also all diejenigen, die 45 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Mit genau 63 Jahren konnte nach Inkrafttreten des Rentenpaketes allerdings nur in Rente gehen, wer 1952 oder früher geboren wurde.
Für jüngere besonders langjährig Versicherte steigt die Eintrittsgrenze schrittweise:
Jahrgang |
Renteneintrittsalter für Rente |
1953 |
63 Jahre und 2 Monate |
Was zählt als Beitragsjahr für die Rente mit 63?
RA Tobias Klingelhöfer: Wer die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen möchte, muss 45 Beitragsjahre vorweisen. Beitragsjahre sind die Zeiten, in denen der Versicherte Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat. Das bedeutet nicht, dass zwingend 45 Jahre in einem Angestellten-Verhältnis notwendig sind, um die Rente mit 63 in Anspruch zu nehmen. Denn für die notwendigen Beitragsjahre rechnet der Gesetzgeber auch andere Zeiten an. Die Erziehung eines Kindes bis zum zehnten Lebensjahr zum Beispiel. Ebenso das freiwillige soziale Jahr, Zeiten mit einem Minijob, in dem Beiträge gezahlt wurden, und Zeiten, in denen der Versicherte Angehörige nicht erwerbsmäßig pflegte. Lebensabschnitte, in denen Kurzarbeiter-, Schlechtwetter- oder Insolvenzgeld floss, zählen ebenfalls dazu. Berücksichtigung finden übrigens auch Zeiten mit Arbeitslosengeld I. Und auch wer sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert hat, kann von der Rente mit 63 profitieren, wenn er mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat.