ARAG Recht schnell… Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick - Höhere Pfändungs-Freigrenzen ab Juli
Wer in eine private Insolvenz gerät, ist darauf angewiesen, dass der Staat ihm ausreichend Geld zum Leben lässt. Deshalb gibt es Freibeträge, die den Schuldner gegen drohende Zwangsvollstreckungen schützen. Die Höhe des pfändbaren Einkommens richtet sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, für die der Schuldner aufkommen muss. Dazu gehören zum Beispiel leibliche Kinder, Ehepartner ohne Einkommen oder geschiedene Ehepartner, die Unterhalt gezahlt bekommen.
Die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werden alle zwei Jahre an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das Existenzminimum angepasst. Ab dem 1. Juli 2017 steigen die Pfändungsfreigrenzen. Unpfändbar sind dann 1.133,80 Euro, sofern der Schuldner keine Unterhaltsverpflichtungen hat. Verdient ein Schuldner mehr als die für ihn maßgebliche Pfändungsfreigrenze, darf er auch davon einen Teil behalten. Dabei gilt: Je höher die Zahl der Unterhaltsberechtigten, desto mehr bleibt pfändungsfrei. Von der ersten zehn Euro Verdienst, die über die Pfändungsfreigrenze hinausgehen, bleiben einem Schuldner ohne Unterhaltspflicht 5,66 Euro pfändungsfrei – von allen weiteren zehn Euro jeweils drei Euro. Muss der Schuldner aber für fünf Personen Unterhalt zahlen, bleiben für die ersten zehn Euro 9,14 Euro pfändungsfrei – von allen weiteren zehn Euro jeweils neun Euro. Eine Unterhaltspflicht wird bei Festlegung des pfändbaren Nettoeinkommens nur berücksichtigt, wenn der Schuldner auch tatsächlich den Unterhalt zahlt, zum Beispiel für ein Kind. Im Zweifel muss der Schuldner das nachweisen.
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