Ein Boiler leckte und der Mieter sollte den Schaden bezahlen
Wasserschäden haben es häufig in sich. Wenn aus Leitungen, Spülbecken oder Waschmaschinen Hunderte oder gar Tausende von Litern austreten, dann ist der Sachschaden enorm. Der Bewohner einer Mietwohnung kann allerdings nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nur haftbar gemacht werden, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-24 U 164/15)
Der Fall: Ein an der Wand montierter Boiler in einer Mietwohnung war defekt. Möglicherweise lag es an einem Zulaufventil, das nicht vollständig zugedreht war. Jedenfalls traten größere Mengen Wasser aus, ehe der Fehler bemerkt wurde. Der Schaden betrug etwa 10.000 Euro. Die Versicherung des Wohnungseigentümers forderte das Geld von dem Mieter, weil dessen Fehlverhalten ursächlich gewesen sei. Der weigerte sich, es kam zu einem Zivilverfahren durch zwei Instanzen.
Das Urteil: Die Richter entschieden nach der Beweisaufnahme, dass hier allenfalls eine leichte Fahrlässigkeit des Beklagten anzunehmen sei. Dafür müsse er jedoch nicht haften. Eine weitergehende grobe Fahrlässigkeit, bei der die Übernahme des Schadens tatsächlich in Frage gekommen wäre, hatte die Versicherung dem Mieter nicht nachweisen können.
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