Die neue soziale Pflegeversicherung - Selbstständigkeit …

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Die neue soziale Pflegeversicherung - Selbstständigkeit wird zum Kriterium

03.04.2017

Rechtsanwaltskammer Koblenz. Ob jemand pflegebedürftig ist und Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat, wurde bisher daran gemessen, wie hoch der Pflegeaufwand, gemessen in Minuten, ist. Ab 2017 gilt etwas anderes: Pflegebedarf hängt nun davon ab, wie selbstständig der Betroffene seinen Alltag bewältigt. Im Fokus steht nicht mehr der zeitliche Aufwand der Pflegeperson, sondern der Pflegebedürftige an sich. Für alle, die schon vor 2017 Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten haben, gibt es einen Bestandsschutz.

Physische und psychische Faktoren relevant

Um zu ermitteln, wie viel Pflege der Betroffene konkret benötigt, wird seine Selbstständigkeit in einzelnen Modulen bewertet. Ab sofort fließt auch ins Gutachten ein, inwieweit der Patient geistig beeinträchtigt ist bzw. psychische Problemlagen selbstständig bewältigen kann. Es wird außerdem danach geschaut, ob sich der Betroffene ohne fremde Hilfe selbst versorgen und körperlich pflegen kann, ob er in der Lage ist, Medikamente einzunehmen und soziale Kontakte zu unterhalten. In welchem Maße der Hilfebedürftige in seiner Mobilität eingeschränkt ist – gemeint ist z.B. das Treppensteigen oder Fortbewegen in der Wohnung –  wird ebenfalls geprüft.

Pflegegrade zeigen Hilfebedarf

Auf Grundlage des Gutachtens, das nach wie vor durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse erstellt wird, wird der Pflegegrad ermittelt. Eine Punktzahl soll die Einstufung erleichtern. Insgesamt fünf Pflegegrade geben an, inwieweit der Patient beeinträchtigt ist und Pflege benötigt.  So liegen z.B. bei der höchsten Stufe, Pflegegrad 5, schwerste Beeinträchtigungen vor, die eine besonders intensive pflegerische Versorgung erfordern.

Patienten genießen Bestandsschutz

Um eine Schlechterstellung zu vermeiden, werden Personen, die vor 2017 Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen haben, automatisch in das neue System überführt. Eine erneute Begutachtung ist nicht nötig. So erfolgt z.B. eine Einstufung von der Pflegestufe 1 in den Pflegegrad 2 ohne Wiederholungsprüfung – sofern bei dem Betroffenen keine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde. Die bisherigen Leistungsempfänger genießen Beistandsschutz.

Beschleunigte Begutachtung

Außerdem wurde eine sogenannte Schnellbegutachtung eingeführt, die sowohl Pflegebedürftigen als auch Pflegepersonen zugutekommt: Antragsteller, die sich in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung befinden, haben nach Eingang des Antrags innerhalb einer Woche Anspruch auf eine Begutachtung. Auch die Pflegekasse muss den Antrag auf Feststellung von Pflegebedürftigkeit zeitnah prüfen. Nach spätestens fünf Wochen soll eine schriftliche Entscheidung vorliegen. Neu ist auch, dass der Medizinische Dienst der Krankenkasse verpflichtet ist, der Pflegekasse Empfehlungen zu Hilfsmitteln und Pflegehilfsmittel zu geben. Eine ärztliche Verordnung muss nicht mehr ausgestellt werden.

Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.

Besuchen Sie auch das neue Online-Verbraucherportal der Rechtsanwaltskammer Koblenz unter www.ihr-ratgeber-recht.de.

 

Pressekontakt:

Andrea Zaszczynski
Telefon: 040-41 32 70 30
Fax: 040-41 32 70 70
E-Mail: info@azetpr.com

 

Unternehmen

AzetPR International Public Relations GmbH
Wrangelstraße 111
20253 Hamburg

Internet: www.azetpr.com

 

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