Wirth Rechtsanwälte: Berufsunfähigkeitsversicherung darf im Leistungsfall auch prüfen, ob bei Vertragsschluss falsche Angaben gemacht wurden. Ein konkreter Verdacht ist nicht erforderlich.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann im Leistungsfall auch ohne konkrete Verdachtslage das Vorliegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen prüfen, so der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei dieser Prüfung in eingeschränktem Umfang auch dann mitzuwirken, wenn die so gewonnen Informationen zum Verlust des Vertrages führen können.
Mit diesem für die Praxis wichtigen Urteil hat der Bundesgerichtshof nun eine seit langer Zeit kontrovers diskutierte Frage abschließend beantwortet (Az. IV ZR 289/14; Urteil vom 22.02.2017).
Berufsunfähigkeitsversicherungen nutzen die Prüfung eines Leistungsfalles regelmäßig als Gelegenheit - meist erstmals – zu überprüfen, ob der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss korrekte Angaben gemacht hat. Mit oft verheerenden Folgen für die Betroffenen. Findet nämlich der Versicherer Umstände und Erkrankungen, die nicht wahrheitsgemäß offengelegt wurden, kann er auch Jahre später vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten. Für den Kunden gibt es dann kein Geld.
Diese Praxis hat der Bundesgerichtshof nun bestätigt und den Versicherungsnehmer - in eingeschränktem Umfang - zur Mitwirkung verpflichtet. Zwar dürfen die Versicherer unbeschränkt nicht in der Krankengeschichte des Versicherungsnehmers forschen. Aber der Versicherungsnehmer muss auf Verlangen ärztliche Behandlungen und Untersuchungen offenbaren, die in die vorvertragliche Zeit fallen.
Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, von Wirth Rechtsanwälte erläutert dazu: "Mit diesem Urteil hat der BGH Rechtsfragen geklärt, die praktisch bei jedem Versicherungsfall in einer Berufsunfähigkeit von Bedeutung sind. Der BGH hat zwar die Rechte der Versicherungswirtschaft gestärkt, allerdings nicht einschränkungslos. Vielmehr muss weiterhin im Einzelfall geprüft werden, ob sich die jeweilige Versicherung innerhalb der BGH nun gesetzten Rahmenbedingungen bewegt hat."
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