Unfallflucht: Auf Privatgelände nicht strafbar - Verkehrsrecht
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – umgangssprachlich Unfallflucht – ist eine Straftat. Sie kann allerdings nur im öffentlichen Straßenverkehr begangen werden und nicht auf abgesperrtem Privatgelände. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Landgericht Arnsberg. LG Arnsberg, Az. 2 Qs 71/16
Hintergrundinformation:
Wer in irgendeiner Weise zu einem Verkehrsunfall beigetragen haben kann, darf sich nicht ohne Weiteres vom Unfallort entfernen. Er muss dem Unfallgegner seine Personalien geben und eine Feststellung vom Geschehen ermöglichen. Unter Umständen muss er dafür auch eine Zeitlang vor Ort warten. Andernfalls macht sich der Betreffende strafbar wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Strafgesetzbuch) und riskiert eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sowie den Verlust seiner Fahrerlaubnis. Der Fall: Ein Fahrer hatte am frühen Morgen ein Rolltor im Anlieferbereich auf einem Betriebsgelände beschädigt. Dabei entstand ein Schaden von rund 2.800 Euro. Der Mann blieb nicht vor Ort, sondern fuhr weg, ohne seine Personalien zu hinterlassen. Diese konnten jedoch festgestellt werden. Bereits vor Einleitung eines Strafverfahrens entzog ihm das Amtsgericht vorläufig die Fahrerlaubnis. Dies ist möglich, wenn eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wahrscheinlich ist. Der Fahrer legte gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis Beschwerde ein. Das Urteil: Das Landgericht Arnsberg stand hier auf der Seite des Fahrers. Es wies darauf hin, dass Unfallflucht ausschließlich im öffentlichen Straßenverkehr begangen werden kann. Zum öffentlichen Verkehrsraum gehören nicht nur öffentliche Straßen und Plätze, sondern auch private, die jeder mit ausdrücklicher oder stillschweigender Erlaubnis des Eigentümers nutzen kann. Das Gericht wies nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice darauf hin, dass es sich hier um den rückwärtigen Teil eines Betriebsgeländes gehandelt habe. Der Bereich vor den Rolltoren sei abgesenkt, mit Fahrspuren für Lkw gekennzeichnet und nur durch eine Schranke zugänglich gewesen. Von einem öffentlichen Verkehrsraum könne man daher nicht sprechen. Der Unfallverursacher habe dort keine strafbare Fahrerflucht begehen können. Das Gericht gab ihm seinen Führerschein zurück.
Landgericht Arnsberg, Urteil vom 25. Oktober 2016, Az. 2 Qs 71/16
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