Bundesgerichtshof erklärt sog. Schreibtischklausel bei Berufsunfähigkeitsversicherungen für unwirksam
Die in Berufsunfähigkeitsversicherungen verwendete Klausel, die den zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei vorgibt, ist intransparent und damit unwirksam.
Mit seinem Urteil vom 15.02.2017 (Az.: IV ZR 91/16) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine in der Berufsunfähigkeitsversicherung verwendete Klausel, die den zuletzt ausgeübten Beruf des Versicherungsnehmers unabhängig vom tatsächlichen Berufsbild abstrakt mit mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei zugrunde legt, wegen Verstoßes gegen das sog. Transparenzgebot unwirksam ist. Er bestätigte damit die vorangegangenen Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts.
Dem vom Urteil betroffenen Versicherer wurde die weitere Verwendung der Klausel und ihre Anwendung bei der Abwicklung von Verträgen untersagt. Berufsunfähigkeitsversicherungen verwenden in ihren Verträgen gelegentlich Klauseln, die den Beruf des Versicherungsnehmers bereits im Vertrag definieren sollen. Mit diesen Klauseln weichen die Versicherer jedoch von der gesetzlichen Vorgabe ab.
Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, von Wirth Rechtsanwälte, erläutert dazu: „Das Versicherungsvertragsgesetz sieht vor, dass es für die Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, darauf ankommt, ob der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er zu gesunden Zeiten ausgestaltet war, noch ausüben kann. Es geht also nicht um ein abstraktes Berufsbild – wie es die nun für unwirksame erklärte Klausel vorsah. Vielmehr muss im Einzelfall konkret geprüft werden, ob ein Betroffener seine tatsächliche berufliche Tätigkeit noch in einem bestimmten Umfang ausüben kann.“
Eine Abweichung von dieser Vorgabe ist in Versicherungsbedingungen nur in engen gesetzlichen Grenzen möglich. So muss für den Versicherungsnehmer zum einen klar erkennbar sein, dass es sich um eine eventuell für ihn nachteilige Abweichung vom gesetzlichen Leitbild handelt. Zum anderen darf ihn eine solche Klausel auch nicht unangemessen benachteiligen.
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