Betrunken auf dem Segway: Führerschein weg …

Anzeige

Betrunken auf dem Segway: Führerschein weg - Straßenverkehrsrecht

14.03.2017

Betrunken auf dem Segway: Führerschein weg - Straßenverkehrsrecht © ERGO Group AG

ERGO und D.A.S. in München

Auch das Elektrofahrzeug „Segway“ ist ein Kraftfahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Wer mit Alkohol im Blut ein solches Fahrzeug lenkt, muss mit den gleichen Konsequenzen rechnen wie ein Autofahrer – bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Hamburg. OLG Hamburg, Az. 1 Rev 76/16

Hintergrundinformation:
Gerade in Großstädten sind sie zunehmend beliebt: die sogenannten Segways. Seit 2009 erlaubt die „Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr“ (MobHV) die Nutzung dieser Elektrofahrzeuge. Allerdings müssen die Eigentümer meist eine Einzelbetriebserlaubnis beantragen. Dafür sind ein Mofaführerschein und ein Versicherungskennzeichen erforderlich. Segways dürfen nur auf Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwegen fahren. Gibt es diese nicht, dürfen Segway-Fahrer innerorts auch öffentliche Straßen nutzen. Der Fall: Ein Segway-Fahrer war in Hamburg frühmorgens mit seinem Gefährt auf einem Gehweg unterwegs. Zufällig geriet er in eine Kontrolle – mit 1,5 Promille Alkohol im Blut. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe wegen Trunkenheit im Verkehr, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine einjährige Sperre an. Der Mann legte beim Amtsgericht und beim Landgericht dagegen Rechtsmittel ein. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice die Urteile der beiden Vorinstanzen. Der Segway sei als Kraftfahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung anzusehen. Denn Kraftfahrzeuge seien alle durch Maschinenkraft bewegte und nicht an Gleise gebundene Landfahrzeuge. Die Mobilitätshilfen-Verordnung beschreibe das durch Schwerpunktverlagerung gesteuerte Elektrofahrzeug genau und definiere es als Kraftfahrzeug. Ein weiteres Argument für die Einordnung als Kraftfahrzeug sei die Versicherungspflicht. Der Fahrer eines Segways müsse sich an die Straßenverkehrsordnung halten und unterliege den gleichen Promillegrenzen wie Autofahrer. Mit mehr als 1,1 Promille sei der Segway-Fahrer absolut fahruntüchtig gewesen.
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 19. Dezember 2016, Az. 1 Rev 76/16

 

Pressekontakt:

Dr. Claudia Wagner
Telefon: 0211 477-2980
Fax: 0211 / 477 - 1511
E-Mail: claudia.wagner@ergo.de

 

Unternehmen

D.A.S. Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Thomas - Dehler - Straße 2
81737 München

Internet: www.das.de

 

Über D.A.S. Rechtsschutz-Versicherungs-AG

Seit 1928 steht die Marke D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Mit dem D.A.S. Rechtsschutz bieten wir mit vielfältigen Produktvarianten und Dienstleistungen weit mehr als nur Kostenerstattung. Er ist ein Angebot der ERGO Versicherung AG, die mit Beitragseinnahmen von 3,3 Mrd. Euro im Jahr 2015 zu den führenden Schaden-/Unfallversicherern am deutschen Markt zählt. Die Gesellschaft bietet ein umfangreiches Portfolio für den privaten, gewerblichen und industriellen Bedarf an und verfügt über mehr als 160 Jahre Erfahrung. Sie gehört zu ERGO und damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger.

 

Pressekontakt:

Julia Bergmann
Telefon: 089 998 461-16
Fax: 089 998 461-20
E-Mail: das@hartzkom.de

 

Unternehmen

Hartzkom GmbH
Hansastraße 17
80686 München

Internet: www.hartzkom.de

 

Kommentare

 

Kommentar hinzufügen

Bitte geben Sie zum Schutz vor Spam die Summe in das Feld ein.
Anzeige
Kundenzeitung

Veröffentlichungen von Pressemitteilungen

Auf diesen Seiten können Sie Ihre Pressemitteilungen veröffentlichen.
Senden Sie diese einfach an pressemitteilungen@assekuranz-info-portal.de.

Wir stellen Ihre Meldungen für Sie ein und senden Ihnen einen Korrektur-Link zu. Das Einstellen und Veröffentlichen erfolgt – bis auf Widerruf – kostenlos.

Anzeige
FiNet_kostenlose_Bannerzugabe

Flatrate für Stellenanzeigen

12 Monate lang Stellenanzeigen schalten, ohne Begrenzung der Anzahl, für 2.000,- € netto incl. Veröffentlichungen im Newsletter.