Unfall mit dem Dienstwagen - Wer …

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Unfall mit dem Dienstwagen - Wer haftet für Schäden?

20.02.2017

Unfall mit dem Dienstwagen - Wer haftet für Schäden? © ERGO Group

Ein Dienstwagen ist ein attraktives Zusatzangebot für Angestellte: So bieten nach einer Umfrage des Staufenbiel Instituts 44 Prozent der Arbeitgeber Hochschulabsolventen einen Firmenwagen als Ergänzung zum Gehalt an. Der Wagen vom Chef entbindet den Arbeitnehmer aber nicht von der eigenen Verantwortung, beispielsweise bei einem Unfall. Wer Schäden wann bezahlen muss, weiß Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice).

Ein Dienstwagen ist ein Pkw, der dem Arbeitgeber gehört oder von ihm geleast wird. Er stellt ihn seinem Arbeitnehmer für dienstliche und häufig auch für private Zwecke zur Verfügung. „Wenn der Angestellte den Wagen auch privat nutzen darf, ist das meist im Arbeitsvertrag geregelt”, ergänzt Michaela Rassat, Juristin des D.A.S. Leistungsservice. Kommt es während einer Privatfahrt zu einem Unfall, entscheiden die Gerichte nicht einheitlich: Das Landesarbeitsgericht Köln ging in einem älteren Urteil von einer vollen Haftung des Arbeitnehmers aus (Az. 13 Sa 367/98). Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied jedoch, dass der Arbeitgeber sich stillschweigend zur Übernahme der privaten Unfallkosten verpflichtet, wenn er private Fahrten erlaubt und eine korrekte Versteuerung des geldwerten Vorteils dieser Nutzung stattfindet (Az. 8 Sa 1729/05). Geschieht der Unfall während einer Dienstfahrt, wenden die Gerichte Regeln an, die sie speziell für Schadensfälle im Arbeitsverhältnis entwickelt haben. Denn rein rechtlich fügt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber als Eigentümer des Fahrzeugs einen Schaden zu. Ob und in welcher Höhe er sich an dem Unfallschaden beteiligen muss, hängt vom Grad der Fahrlässigkeit ab, mit der der Fahrer den Unfall verursacht hat.
 
Grob, mittel oder leicht fahrlässig?
Hat der Fahrer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, ist also beispielsweise unter Alkoholeinfluss gefahren oder hat beim Fahren mit dem Handy telefoniert, ist die Schuldfrage schnell geklärt. „Für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden haftet der Arbeitnehmer in der Regel alleine”, so die D.A.S. Expertin. Ist der Fahrer aufgrund eines zu geringen Abstands auf seinen Vordermann aufgefahren, liegt eine mittlere Fahrlässigkeit vor. Dann muss sich der Fahrer an den Kosten beteiligen. Die meisten Firmenwagen sind zwar vollkaskoversichert, aber meist ergänzt durch eine Selbstbeteiligung. Bei einem Unfall durch mittlere Fahrlässigkeit ist die Haftung des Arbeitnehmers auf die Selbstbeteiligung beschränkt. Von einer leichten Fahrlässigkeit sprechen die Juristen bei Unachtsamkeiten: Wenn der Fahrer etwa bei Glatteis trotz vorsichtiger Fahrweise einen Unfall verursacht hat. In diesem Fall übernimmt der Arbeitgeber beziehungsweise die Kfz-Versicherung den Schaden – selbst wenn die Versicherung eine Selbstbeteiligung vorsieht. Bei einem Unfall, den der Fahrer nicht selbst verschuldet hat, zahlt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.

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