Nur eindeutig unsinnige Verkehrszeichen müssen nicht beachtet werden
Verkehrszeichen dienen der Sicherheit im Straßenverkehr und müssen beachtet werden, auch wenn im Einzelfall nicht alle Verkehrsteilnehmer einsehen, warum eine bestimmte Beschränkung notwendig ist. Nur ganz ausnahmsweise ist ein Verkehrszeichen nichtig, wenn nämlich für jeden klar erkennbar ist, dass es irrtümlich aufgestellt wurde und unsinnig ist. Die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen des Vorsorge-Konzerns Wüstenrot & Württembergische (W&W), weist auf einen vom Oberlandesgericht Karlsruhe (9 U 18/14) entschiedenen Fall hin.
Ein Autofahrer hatte an einer Kreuzung trotz Stopp-Schilds nicht lange genug gewartet und war mit dem Fahrzeug einer von rechts kommenden Autofahrerin kollidiert. Er berief sich darauf, dass die Unfallgegnerin die von ihr benutzte Straße gar nicht hätte befahren dürfen, weil auf ihrer Strecke mehrere Verkehrszeichen eine Durchfahrt für Fahrzeuge aller Art verboten hätten.
Eine Überprüfung vor Ort ergab, dass dies tatsächlich der Fall war, jedoch in der Gegenrichtung die Durchfahrt für Anlieger bis zu einer Baustelle frei gegeben war.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilte trotz dieses Einwands den Autofahrer, der das Stopp-Schild nicht beachtet hatte, sowie seine Haftpflichtversicherung zum vollen Ersatz des Unfallschadens. Es hob damit das in erster Instanz ergangene Urteil des Landgerichts Konstanz auf, das die Unfallgegnerin für schuldig ansah. Das Oberlandesgericht stellte dabei fest, für jeden Verkehrsteilnehmer sei klar ersichtlich, dass die Verbotsschilder unsinnig und damit nichtig waren. Wenn nämlich Anlieger in der einen Richtung bis zur Baustelle fahren könnten, dann müssten sie auch wieder zurückfahren können, damit sie nicht in der Sackgasse „gefangen“ waren. Für jeden erkennbar habe die Verkehrsbehörde versehentlich nicht beide Richtungen für Anlieger frei gegeben. Der Unfallverursacher hätte daher das Stopp-Schild und damit die Vorfahrt der seine Straße kreuzenden Verkehrsteilnehmer beachten müssen.
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