ARAG Recht schnell… Aktuelle Urteile auf einen Blick
Versicherung: Keine automatische Umwandlung in einen Vertrag - Ein unaufgefordert unterbreitetes, kostenloses Testangebot für eine Versicherung darf nach Ablauf der Probephase nicht automatisch in einen kostenpflichtigen Vertrag umgewandelt werden. Ein Unternehmen hatte unaufgefordert ein Schreiben zugeschickt, wonach ein Verbraucher über ein Urlaubsreisen-Versicherungspaket für drei Monate kostenlos versichert war.
Dieses kostenlose Versicherungspaket sollte jedoch in eine kostenpflichtige Versicherung mit einer Laufzeit von zwölf Monaten übergehen, sofern er nicht bis zu sechs Wochen vor Ablauf der kostenlosen Testphase mitteilt, dass er die Verlängerung nicht möchte. Nachdem das Unternehmen auf eine Abmahnung nicht reagiert hatte, ist Klage vor dem Landgericht Limburg a.d. Lahn erhoben worden. Das Gericht sah in diesem Vorgehen ein unlauteres Verhalten und untersagte die Geschäftspraxis. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah in diesem Verhalten eine Irreführung von Verbrauchern. Die zuständige Verbraucherzentrale war der Meinung, dass es nicht sein kann, dass Verbraucher aktiv widersprechen sollen, obwohl sie niemals gefragt wurden, ob sie überhaupt an der kostenlosen Testphase teilnehmen möchten, so die ARAG Experten (LG Limbug a.d. Lahn, Az.: 5 O 30/16).
Ware darf ohne Preise im Schaufenster ausgestellt werden
Die reine Ausstellung einer Ware im Schaufenster ohne Preisauszeichnung verstößt nicht gegen die Preisangabenverordnung. Gegenstand des Verfahrens war die Präsentation von Hörgeräten im Schaufenster der Niederlassung eines Betreibers von Hörgeräte-Akustiker-Geschäften. Die Wettbewerbszentrale hatte Klage erhoben und moniert, dass die Geräte ohne jede Preisangabe oder sonstige auf Preise Bezug nehmende Aussagen beworben wurden. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg, denn Hörgeräte sind komplizierte und beratungsintensive Produkte, weshalb aus dieser schlichten Präsentation noch kein Angebot im Sinne des Preisangabenrechts abzuleiten sei. Nach Auffassung des BGH regelt die Preisangabenverordnung allein die Art und Weise, in der eine Preisangabe bei sichtbar ausgestellten Waren zu erfolgen habe, nicht aber, dass überhaupt eine solche Preisauszeichnung erfolgen müsse. Damit könnte praktisch die grundsätzliche Verpflichtung zur Preisauszeichnung für im Schaufenster präsentierte Ware entfallen und zwar unabhängig davon, ob diese nun besonders beratungsintensiv ist oder nicht, erklären ARAG Experten (BGH, Az.: I ZR 29/15).