§ 34i GewO – Übergangsfrist für …

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§ 34i GewO – Übergangsfrist für Bestandsvermittler endet demnächst. Privilegierung für „Alte-Hasen“ nur noch bis zum 21.03.2017.

01.02.2017

Die vom Gesetzgeber eingeräumte Übergangsfrist für Vermittler mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO endet bald. Nach dem 21.03.2017 dürfen auch „Alte Hasen“ nur noch mit einer gültigen 34i - Erlaubnis Immobiliardarlehen an Verbraucher vermitteln.

Rechtsanwalt Norman Wirth

Vermittler, die vor Einführung des neuen § 34i GewO bereits eine Erlaubnis nach § 34c GewO besaßen, profitierten von einer Übergangsregelung des Gesetzgebers. Sie durften auch nach Einführung des Gesetzes weiterhin Immobiliardarlehen an Verbraucher vermitteln. Doch nun endet auch diese Übergangsregelung. Bis zum 21.03.2017 müssen auch die Inhaber einer 34c – Erlaubnis die neue Erlaubnis nach § 34i GewO erworben haben. Ohne diese Erlaubnis dürfen Immobiliardarlehen nicht mehr an Verbraucher vermittelt werden.

Dabei profitieren die „Alten Hasen“ von weiteren Vergünstigungen. Wer bis zum Ablauf der Übergangsfrist den Antrag unter Vorlage seiner bisherigen Erlaubnis stellt, für den entfällt die Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse. Wer zudem noch nachweisen kann, dass er in den letzten fünf Jahren bereits ununterbrochen Immobiliardarlehen an Verbraucher hat, benötigt darüber hinaus auch keinen Sachkundeprüfungsnachweis.

Doch auch wer seine neue Erlaubnis bereits erhalten hat sollte sich nicht zurücklehnen. Die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie hat für die Vermittler umfangreiche Informationspflichten mit sich gebracht. Bestehende Unterlagen und Verträge sollten daher erneuert und angepasst werden. Eine rechtssichere Kundenerstinformation hat die auf Vermittlerrecht spezialisierte Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte aus Berlin auf ihrer Internetseite bereitgestellt. Interessierte Vermittler finden dort zudem weitere umfangreiche Info-Services.

 

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Norman Wirth
Telefon: 030 / 319 80 544 - 0
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