Unterbringung in einem Senioren-/Pflegeheim Teil 3: Welche Kosten wann abziehbar sind
In dem dritten Teil unserer Serie informieren wir Sie darüber, welche Kosten wann abziehbar sind: a) Der abgeschlossene Vertrag entscheidet über die Höhe der abzugsfähigen Kosten Heimkosten umfassen neben den Kosten der ärztlichen Betreuung und der Pflege auch die Mehrkosten für die Unterbringung und Verpflegung. Diese Kosten sind abziehbar, soweit Sie sie selbst getragen haben. Dies gilt auf jeden Fall, wenn ein sogenannter Pflege-Wohnvertrag abgeschlossen wurde.
Bei einer Unterbringung in einem Seniorenwohnstift ist entscheidend, dass nach den Bestimmungen des Wohnstiftsvertrags nicht lediglich Wohnraum überlassen wird. Vielmehr müssen auch Betreuung und Verpflegung zur Verfügung gestellt bzw. vorgehalten werden (Urteil des Bundesfinanzhofs Fn 1) Nur dann wird das Finanzamt den Abzug der Kosten als Krankheitskosten anerkennen.
Abzugsfähig ist neben dem Wohnkostenanteil auch der Kostenbeitrag für eine krankheitsbedingte Grundversorgung. Hierbei können grundsätzlich sämtliche Kosten geltend gemacht werden. Allerdings gibt es für den BFH eine Höchstgrenze - sie lautet: die Kosten müssen im Rahmen des Üblichen liegen.
Wann dies der Fall ist, ist aber leider noch nicht klar. Derzeit lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entscheiden, ob die Kosten das erforderliche Maß überschreiten. Ein wichtiger Anhaltspunkt hierbei dürfte die Größe des Zimmers bzw. des Appartements sein.
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