Sturz in der Skihütte: Gibt es Schmerzensgeld? Zivilrecht
Ein Gastwirt hat in seinem Lokal eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht. Allerdings ist er nicht für jede denkbare Gefahr verantwortlich. Rutscht ein Gast auf dem feuchten Boden einer Skihütte auf einer gut sichtbaren Metallschiene im Boden aus, haftet der Wirt nicht. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Hamm. OLG Hamm, Az. 9 U 45/12
Hintergrundinformation:
Wer ein Geschäft mit Kundenverkehr betreibt, hat eine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich seiner Geschäftsräume. Er muss dafür sorgen, dass Besuchern dort keine Gefahren drohen. Allerdings hat diese Pflicht auch Grenzen. Der Inhaber muss nämlich nur das Notwendige und Zumutbare tun, um Schaden von anderen abzuwenden. Die Gerichte beschäftigen sich immer wieder mit der Frage, was darunter zu verstehen ist. Der Fall: Eine Skifahrerin machte Pause in einer Skihütte. Sie holte von der Theke ein Tablett mit Essen, trug es zu ihrem Tisch und ging dann noch einmal zur Theke, um zu bezahlen. Auf dem Rückweg sah sie ihren Bruder draußen vor dem Fenster. In diesem Moment stürzte sie und verletzte sich. Denn in den feuchten Boden des Gastraumes war eine Metallschiene eingelassen, die einen Bereich mit Holzboden von einem anderen mit Fliesen trennte. Zwischen beiden Flächen gab es einen leichten Höhenunterschied. Die Geschädigte verlangte nun vom Gastwirt Schadenersatz und mindestens 4.000 Euro Schmerzensgeld. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamm wies nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice die Klage ab. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasse die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schäden zu bewahren. Nicht jeder abstrakten Gefahr können Wirte vorbeugen. Zwar müssen sie in ihren Räumen besonders auf Stolperfallen achten. Erkennbare Besonderheiten der Räume müssten die Gäste jedoch ohne Sicherung hinnehmen. Die Kupferschiene sei hier deutlich genug zu erkennen gewesen. Einen scharfkantigen Versatz habe der Fußboden dort nicht gehabt. Auch sei davor ein gelbes Schild „Vorsicht Stufe" angebracht gewesen. Mit Feuchtigkeit und Schneeresten sei in einer Skihütte immer zu rechnen – und wer als Gast in Skistiefeln unterwegs sei, müsse besonders vorsichtig sein. Die Klägerin habe die Bodenschwelle beim ersten Mal unfallfrei passiert. Ihr Sturz nach dem Bezahlen sei auf ihre eigene Unachtsamkeit zurückzuführen, da sie durchs Fenster gesehen habe statt auf den Boden. Der Wirt habe seine Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 3. August 2012, Az. 9 U 45/12
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