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Hamburger Haftpflichtexperten informieren über Haftungsfallen durch Vertriebsvereinbarungen – worauf Immobiliar-Verbraucherdarlehensvermittler nach § 34 i GewO achten sollten!

21.12.2016

Hamburger Haftpflichtexperten informieren über Haftungsfallen durch Vertriebsvereinbarungen – worauf Immobiliar-Verbraucherdarlehensvermittler nach § 34 i GewO achten sollten! © Hans John Versicherungsmakler GmbH

Ass. jur. Marc Hinrichsen

Seit dem 21. März 2016 benötigen Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen i.S.v. § 491 Abs. 3 BGB oder entsprechende Finanzierungshilfen i.S.v. § 506 BGB auf Grund europarechtlicher Vorgaben eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO). Soweit dürfte dies allen betroffenen Vermittlern auch bekannt sein. Teilweise unbekannt ist vielen Vermittlern jedoch, was sich spätestens seit dieser Zeit in den Vertriebsvereinbarungen mit den Banken getan hat.

Vermittler, die  schon in der Vergangenheit mit Banken zusammengearbeitet haben, erhielten pünktlich zur Einführung des Gesetzes die Kündigung der alten Vertriebsvereinbarungen und sollten eine neue unterzeichnen – mit weitreichenden Konsequenzen.

Haftungsfreistellung

In den uns bekannten Vertriebsvereinbarungen befinden sich mitunter Klauseln, die die Haftung bzw. die „Haftungsfreistellung“ regeln. Dabei verpflichtet sich der Vermittler,

[…] die Bank in vollem Umfang von allen Ansprüchen Dritter und Aufwendungen (einschließlich der Kosten einer gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung) freizustellen sowie der Bank alle Schäden zu ersetzen, die z. B. aufgrund schuldhafter Falschberatung […] durch ihn oder durch von ihm eingebundene Untervermittler/-tippgeber entstanden sind.“

bzw. die Bank von allen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, für

“ […] den Fall, dass die Bank von Kunden wegen Nichterfüllung der vom Vermittler geschuldeten Pflichten in Anspruch genommen wird […]“

Weiterhin verpflichtet sich der Vermittler

„[…] die Bank von allen potentiellen und tatsächlichen Ansprüchen frei zu stellen und die Bank gegen alle Ansprüche zu verteidigen, die von Dritten gegen die Bank geltend gemacht werden und die auf ein schuldhaftes Verhalten des Vermittlers – insbesondere bei einer fehlerhaften Offenlegung von Provisionen sowie auf einen Verstoß der Vermittlers gegen das jeweils anwendbare Recht zurückzuführen sind. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Freistellung von den der Bank entstehenden Kosten durch die Verteidigung gegen etwaige Ansprüche (insbesondere angemessene Rechtsberatungskosten).“

Die Klausel zur Haftung kann schnell überlesen werden, schließlich hat der Vermittler doch eine entsprechende Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die Versicherungsleistungen bei Schäden zur Verfügung stellt – eine trügerische Sicherheit:

Versicherungsschutz der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bietet der Versicherer

Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird."

Wer der "andere" ist, also ob es zwingend der Kunde ist, ist an dieser Stelle nicht geregelt. Damit kann grds. auch die Bank der "andere" sein.

Ein Korrektiv hierzu findet sich aber regelmäßig in den Ausschlussgründen. Bei der Vermittlung von (Immobiliar-Darlehensverträgen)  kann mitunter der Ausschluss bei "agenturvertraglichen Beziehungen" greifen.

In den Besonderen Bedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung heißt es hierzu:

"Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind in Ergänzung von Ziffer …  AVB Haftpflichtansprüche
...

von Unternehmen, welche mit dem Versicherungsnehmer in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigung eines Dritten handelt"

Einige Versicherungsbedingungen erwähnen auch ausdrücklich den „Darlehensgeber“ in diesem Ausschluss. So heißt es dann:

"Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind …….. Haftpflichtansprüche

des Darlehensgebers oder von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen eines Verbrauchers im Sinne von § 13 BGB als Darlehensnehmer handelt.“

Versicherungsschutz besteht nach den Bedingungen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung damit nur für Regressansprüche der Bank wegen Schädigungen des Darlehensnehmers (übergeleiteter Regressanspruch).

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