Das ändert sich zum 1. Januar …

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Das ändert sich zum 1. Januar 2017 - ARAG Experten geben einen rechtlichen Überblick über das kommende

20.12.2016

Das ändert sich zum 1. Januar 2017 - ARAG Experten geben einen rechtlichen Überblick über das kommende © ARAG

ARAG Tower und Umgebung

Der Jahresbeginn ist traditionell der Startschuss für zahlreiche gesetzliche Neuerungen. Das ist diesmal nicht anders: Mehr Geld gibt es für Familien, Hartz-IV-Bezieher und Arbeitnehmer, die den Mindestlohn erhalten. Auch viele Pflegebedürftige dürften von der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade profitieren. Gesetzlich versicherte Gutverdiener müssen dagegen wie in jedem Jahr mehr vom Gehalt für Kranken- und Rentenversicherung aufwenden. Die ARAG Experten geben Ihnen einen Überblick über das Wichtigste, was sich zum 1. Januar 2017 ändert.

Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherung werden angehoben
Gutverdiener müssen ab Jahresbeginn mehr in die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung einzahlen. Das legt eine von der Bundesregierung beschlossene Verordnung fest, die die Rechengrößen der Sozialversicherung turnusgemäß an die Entwicklung von Löhnen und Gehältern anpasst. Weil die Einkommen im vergangenen Jahr (2015) erneut gestiegen sind, werden auch die Beitragsbemessungsgrenzen zum neuen Jahr angehoben. Bis zu dieser Grenze müssen Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung aus dem Gehalt abgeführt werden. Nur der Teil des Einkommens, der darüber hinausgeht, ist beitragsfrei. In der allgemeinen Rentenversicherung (West) gilt für 2017 eine Beitragsbemessungsgrenze von 6.350 Euro im Monat (2016: 6.200 Euro), im Osten sind es wegen der niedrigeren Löhne nur 5.700 Euro im Monat (2016: 5.400 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung liegt bundeseinheitlich bei 52.200 Euro im Jahr (2016: 50.850 Euro). Auch die sog. Versicherungspflichtgrenze erhöht sich – und zwar auf 57.600 Euro pro Jahr (2016: 56.250 Euro). Bis zu diesem Einkommen sind Arbeitnehmer zwingend Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Liegen sie darüber, können sie sich privat krankenversichern.

Pflegestärkungsgesetz tritt in Kraft
Das „Pflegestärkungsgesetz II“ wurde zwar schon Ende 2015 verabschiedet, doch die wesentlichste Neuerung tritt erst zum 1. Januar 2017 in Kraft: Ab dann gilt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff. Die bisherigen drei Pflegestufen und die sogenannte „Pflegestufe 0“ werden durch fünf Pflegegrade ersetzt. Damit soll auch Demenzkranken sowie psychisch und seelisch erkrankten Menschen Anspruch auf Leistungen einräumen werden. Die drei bisherigen Pflegestufen schlossen diese Patienten nahezu aus oder gewährten ihnen lediglich die „Pflegestufe 0“. Die Einstufung der Pflegebedürftigen wird sich dann nicht mehr am Pflegeaufwand pro Minute, sondern am Grad der Selbständigkeit orientieren. Weil durch die Umstellung niemand schlechter als bisher gestellt werden soll, haben Menschen, denen jetzt bereits eine Pflegestufe zugesprochen wurde, Bestandsschutz. Der gilt auch dann, wenn sie sich in der Hoffnung auf eine höhere Einstufung neu begutachten lassen. Die Kehrseite der Medaille: Um die Reform zu finanzieren, steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung zum Jahresbeginn um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent für Versicherte mit Kindern bzw. 2,88 Prozent für Kinderlose.

Mindestlohn steigt zum ersten Mal
Seit zwei Jahren haben Arbeitnehmer Anspruch auf den bundesweit flächendeckenden Mindestlohn. Bislang lag er bei 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Zum 1. Januar 2017 wird die Lohnuntergrenze nun erstmalig angehoben – und zwar auf einen Bruttostundenlohn von 8,84 Euro. Wer bislang weniger verdient hat, kann dann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Lohn aufgestockt wird. Beschlossen hat das die sogenannte Mindestlohnkommission. Die Kommission setzt sich aus je drei stimmberechtigten Vertretern von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden zusammen. Sie prüft laut dem gesetzlichen Auftrag im „Mindestlohngesetz“ erstmalig zum 1. Januar 2017 und dann alle zwei Jahre die Höhe des Mindestlohns und passt sie gegebenenfalls an. Nach wie vor gelten allerdings für bestimmte Branchen Ausnahmeregelungen, so etwa für Zeitungszusteller und für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft und im Gartenbau. Ihre Löhne erreichen erst zu einem späteren Zeitpunkt das Mindestlohnniveau.

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