ARAG Verbrauchertipps - Weihnachtsgeschenke / Paket
Weihnachtsgeschenke: Aufmerksamkeit oder Bestechung? Zu Weihnachten treffen wieder vermehrt Geschenke in Unternehmen ein. Geschenke, die die Freundschaft oder vielmehr die Geschäftsbeziehung erhalten sollen. Die Palette ist vielfältig und reicht von der guten Flasche Wein bis zu Wertgegenständen oder einer Einladung in eine VIP-Loge zu einem Sportereignis.
Der Gegenwert kann schnell im dreistelligen Euro-Bereich liegen. Die Folge: Das gut gemeinte Präsent wird ein Fall für den Compliance-Beauftragten im Unternehmen und besonders bei Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst unter Umständen sogar zu einem Fall für die Staatsanwaltschaft. Denn Bestechung und Bestechlichkeit sind nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (StGB) auch im geschäftlichen Verkehr verboten. Das Gesetz regelt allerdings nicht, bis zu welchem Wert Geschenke von Mitarbeitern ohne Bedenken angenommen werden dürfen. Fälschlicherweise gehen Unternehmen oft von der steuerlichen Höchstgrenze von 35 Euro aus. Das Problem dabei: Besteht zwischen der Annahme eines Geschenks und der Gewährung eines Vorteils ein Zusammenhang, gelten schon geringe Beträge als Bestechung. Mitarbeiter sollten daher bei allen Zuwendungen vorsichtig sein, auf die sie keinen rechtlichen Anspruch haben, raten ARAG Experten.
Was tun bei Transportschäden?
In der Adventszeit stehen viele vor dieser Frage. Gerade aufgrund des großen Paketaufkommens kommt es ab und zu auch zu Beschädigungen an Paketen. Eine gute Nachricht: Das Transportrisiko und damit die Haftung für Transportschäden trägt bei einem Verbrauchsgüterkauf stets der Unternehmer. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Versandhändlern tauchen häufig Klauseln auf, mit denen das Transportrisiko und die Haftung für Transportschäden auf den Kunden übertragen werden soll. Klauseln und Formulierungen in den AGB wie zum Beispiel „Das Transportrisiko hat der Käufer zu tragen. “ sind im Verbrauchsgüterkauf jedoch unzulässig und damit auch nicht rechtskräftig. Der Kunde kann also einen Sachmangel geltend machen, da die Beschädigung vor der Übergabe an ihn erfolgte. Infolge dessen kann der Verbraucher sich gegenüber dem Händler auf sein Widerrufsrecht oder seine Gewährleistungsrechte berufen. Entscheidet sich der Kunde für die Geltendmachung seiner Gewährleistungsrechte, fallen in der Regel Kosten an. Die Frage, wer diese zu tragen hat, können ARAG Experten klar beantworten – der Unternehmer trägt beim Verbrauchsgüterkauf sämtliche mit der Nacherfüllung verbundenen Kosten. Der Kunde kann sich sogar Zeit lassen: Eine fristgebundene Rügepflicht des Käufers ist im Verbraucherrecht nicht vorgesehen. Das bedeutet, es gibt auch keine unverzügliche Anzeigepflicht für Transportschäden. Der Kunde ist demnach nicht verpflichtet, die erhaltene Ware innerhalb einer bestimmten Frist zu überprüfen und einen Schaden anzuzeigen.
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