Wenn Teenager über die Stränge schlagen …

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Wenn Teenager über die Stränge schlagen - Jugendlicher Übermut kann juristische Folgen haben

30.11.2016

Wenn Teenager über die Stränge schlagen - Jugendlicher Übermut kann juristische Folgen haben © ERGO Group

Mit 15 in die Disko, Graffitisprühen, Busfahren ohne Fahrschein – das Überschreiten von Grenzen gehört bei den meisten Jugendlichen zum Erwachsenwerden dazu. Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), informiert Eltern und Jugendliche, welche juristischen Regelungen für Minderjährige gelten, wer für eventuelle Schäden aufkommen muss und mit welchen rechtlichen Folgen Teenager laut Jugendstrafrecht rechnen müssen.

Viele Teenager wollen abends mit ihren Freunden um die Häuser ziehen. Oft gibt es in den Familien Streit darüber, wie lange sie wegbleiben dürfen. Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es dazu? Darf zum Beispiel ein 14-jähriges Mädchen ohne Erwachsene ausgehen?
Wie lange sich Jugendliche an welchen Orten aufhalten dürfen, regelt das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Wer unter 16 ist, darf allenfalls in Begleitung eines Erziehungsberechtigten in die Disko gehen. Ausnahmen gelten nur für Veranstaltungen von Jugendhilfe-Trägern, etwa Jugendtreffs von Vereinen oder Gemeinden (§ 5 JuSchG). Unter 14-Jährige können sich dort bis 22 Uhr vergnügen, für 14- und 15-Jährige ist um 0 Uhr Schluss. Ab dem 16. Geburtstag haben Teenager mehr Freiheiten: Dann dürfen sie bis Mitternacht in der Disko bleiben. Jugendliche, die die Polizei später als erlaubt auf der Tanzfläche erwischt, haben meist keine rechtlichen Probleme zu befürchten. In aller Regel setzen die Beamten sie einfach zu Hause ab oder lassen sie auf der Wache abholen. Nur bei Wiederholung müssen Eltern mit einem Hausbesuch durch das Jugendamt rechnen. Anders sieht es aus, wenn sich Teenager mit gefälschten Ausweisen am Türsteher vorbeimogeln: Die Nutzung manipulierter Papiere stellt eine Urkundenfälschung dar, und auch die Verwendung fremder Ausweispapiere eines volljährigen Freundes ist strafbar. Die Folgen können unangenehm sein. Jugendliche ab 14 Jahren sind grundsätzlich strafmündig; hier kommt das Jugendstrafrecht zur Anwendung. Wer sich strafbar macht, muss sogar mit Jugendarrest rechnen. In den meisten Fällen kommen Minderjährige bei derartigen Delikten aber mit einer Geldstrafe oder Sozialstunden davon.

Aus der Verankerung getretene Mülleimer, Graffiti an der Parkmauer, abgeschlagene Auto-Rückspiegel – für Eltern ist es ein Schock, wenn ihr Kind mit dem Gesetz in Konflikt kommt. Leider sind unter Teenagern gerade Sachbeschädigungen weit verbreitet. Müssen die Eltern für die Schäden zahlen?
Eltern müssen nicht für jedes Fehlverhalten ihrer Kinder geradestehen. Sie haften nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Wie umfassend diese ist, ist abhängig von Alter, Reife und Einsichtsfähigkeit ihres Nachwuchses. Bei einem Teenager erwarten die Gerichte nicht, dass die Eltern ihn ständig kontrollieren. Allerdings sollte zum Beispiel ein 13-Jähriger nicht nächtelang allein draußen umherziehen. Unabhängig davon kann die Justiz auch den Jugendlichen selbst zur Verantwortung ziehen. Denn Minderjährige sind laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) bereits ab sieben Jahren im Sinne des Zivilrechts deliktfähig (§ 828 Absatz 1 BGB). Das bedeutet: Wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig durch eine unerlaubte Handlung einen Schaden verursachen, haften sie selbst auf Schadensersatz. Voraussetzung: Sie haben bereits genügend Einsichtsfähigkeit, um zu erkennen, dass sie etwas falsch machen. Jugendliche, die nicht über eigenes Geld verfügen, sind damit nicht aus dem Schneider. Denn rechtskräftig festgestellte zivilrechtliche Ansprüche bleiben 30 Jahre lang bestehen. Wer mit 16 Jahren ein Graffiti auf eine Fassade sprüht, kann bis zu seinem 46. Lebensjahr dafür zur Verantwortung gezogen werden. Davon zu unterscheiden ist die strafrechtliche Seite: Ab 14 Jahren besteht grundsätzlich Strafmündigkeit. Dann kann einem Jugendlichen, der fremdes Eigentum beschädigt, eine Anzeige wegen Sachbeschädigung blühen. Bei gemeinschädlicher Sachbeschädigung nach § 304 des Strafgesetzbuches (StGB), also der Beschädigung von Dingen, die der öffentlichen Nutzung dienen wie Parkbänke oder Bushaltestellen, können die Strafen härter ausfallen als bei der Beschädigung von Privateigentum.

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