Steuerfalle bei Vermögensübertragung zwischen Eheleuten
In der Praxis kommen Zuwendungen zwischen Ehegatten regelmäßig vor. Aus schenkungsteuerlicher Sicht sind (angemessene) Geschenke zu besonderen Anlässen (als Gelegenheitsgeschenke) in der Regel nicht relevant. Demgegenüber ist der gemeinsame Erwerb von Immobilien deutlich brisanter, wenn der Kaufpreis nur von einem Ehegatten gezahlt wird.
Des Weiteren stellen Einzahlungen auf Gemeinschaftskonten,die Tilgung von Schulden des Partners, die Übernahme von Versicherungsprämien, die Übernahme festgesetzter Einkommensteuer (auch bei Zusammenveranlagung) oder die Gewährung eines unverzinslichen Darlehens für den Partner Schenkungen dar.
Der Schenkungsteuer-Freibetrag wirkt nur alle zehn Jahre.
Es besteht stets ein latentes Risiko, wenn die Partner keine saubere Trennung ihrer Konten und Depots vornehmen oder der Alleinverdiener allzu „üppige“ Beträge für den Familienunterhalt aufbringt. In der Regel leben Ehegatten in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft oder (seltener) in Gütertrennung. Bei diesen beiden Güterständen behält jeder der Partner grundsätzlich das Vermögen in seinem Eigentum.
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