Arbeitszeitkonten unter Berücksichtigung des Mindestlohngesetzes

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Arbeitszeitkonten unter Berücksichtigung des Mindestlohngesetzes

16.11.2016

Der Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz zieht empfindliche Strafen nach sich. Eine konkrete Form für die Aufzeichnungen der Arbeitszeiten z. B. von Berufskraftfahrern schreibt das Mindestlohngesetz nicht vor. Es genügen daher grundsätzlich handschriftliche Aufzeichnungen.

Unternehmen können selbstverständlich auch auf die digitalen Kontrollgeräte ihrer Mitarbeiter zugreifen. Wir weisen darauf hin, dass es hierfür jedoch erforderlich ist, dass die Mitarbeiter - wozu sie auch grundsätzlich verpflichtet sind - jede Arbeitstätigkeit außerhalb der reinen Fahrzeiten über die Kontrollgeräte erfassen.

Zur Arbeitszeit von Berufskraftfahrern zählen in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Be- und Entladezeiten,
die Zeiten für Reinigung-und Wartungsarbeiten,
die Zeiten für die Erledigung gesetzlicher und behördlicher Formalitäten,
die Zeiten für die Überwachung von Be- und Entladungen sowie die Wartezeiten.

Sofern alle diese Tätigkeiten auch ordnungsgemäß über die Kontrollgeräte erfasst werden, kann hierdurch grundsätzlich die Arbeitszeit nach dem Mindestlohngesetz aufgezeichnet werden. Insoweit sollte jedoch nur die zur Erfassung der Arbeitszeit erforderlichen Daten exportiert und archiviert werden, die nach dem Mindestlohngesetz erforderlich sind. Anderenfalls besteht hier die Gefahr, dass die Daten an andere Behörden zwecks Überprüfung der Einhaltung von Lenk-und Ruhezeiten weitergeleitet werden.

 

Pressekontakt:

Bettina M. Rau-Franz
Telefon: 0201 81 09 50
Fax: 0201 / 81095 - 95
E-Mail: kontakt@franz-partner.de

 

Unternehmen

Roland Franz & Partner
Moltkeplatz 1
45138 Essen

Internet: www.franz-partner.de

 

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