ARAG Verbrauchertipps - KV-Betrug | Verjährung | Umgangsregelung
Doppelt versichert, doppelt kassieren? Wer mehrere Unfallversicherungen besitzt, darf nach Angaben der ARAG Experten nicht davon ausgehen, bei einem Unfall auch mehrfach abzukassieren. In einem konkreten Fall hatte sich eine Frau innerhalb weniger Tage an gleich beiden Daumen so schwer verletzt, dass von einer 50-prozentigen Invalidität auszugehen war.
Dieses persönliche Dilemma wollte die Frau nutzen und forderte von ihren beiden privaten Unfallversicherungen Geld. Die erste Versicherung zahlte unter Vorbehalt rund 16.000 Euro. Doch da die Frau bei der Unfallanzeige die Frage nach weiteren bestehenden Versicherungen unbeantwortet ließ, forschte der Versicherer nach und wurde fündig. Genauso verfuhr die Invalidin mit ihrer zweiten Versicherung. Auch da blieb ausgerechnet diese Frage im Unfallbogen unbeantwortet. Das dies nur ein Versehen gewesen sei, nahm ihr niemand ab. Daher musste sie das Geld wegen vorsätzlich wahrheitswidriger Angaben zurückerstatten (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 10 U 778/15). Die ARAG Experten warnen vor falschen oder unterlassenen Angaben in solchen Fällen. Versicherte sollten sich darüber im Klaren sein, dass Versicherungsunternehmen grundsätzlich jeden Fall durchleuchten, für den sie bezahlen.
Betriebskosten-Ansprüche nur drei Jahre gültig
ARAG Experten raten allen Vermietern, offene Nebenkosten möglichst zügig einzufordern. Denn nach nur drei Jahren verjähren Ansprüche aus Betriebsnebenkosten. Und einmal verjährt, können sie nicht mehr eingefordert werden. Und sich in dem Fall an der hinterlegten Mietkaution zu bedienen, um die offenen Kosten einzutreiben, ist bei verjährten Kosten ebenfalls nicht erlaubt. In einem konkreten Fall blieb ein Mieter für die Jahre 2006 bis 2009 knapp 1.000 Euro an Nebenkosten für seine Mietwohnung schuldig. Obwohl er eine Mietkaution von 700 Euro hinterlegt hatte, durfte seine Vermieterin dieses Geld nicht einbehalten, da sie die Rückstände erst 2013 einklagte (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 263/14).
Kindeswille hat nach Scheidung Priorität
Bei der Trennung seiner Eltern war er erst wenige Monate alt und wuchs bei seinem Vater auf. Zu seiner Mutter gab es lediglich sporadischen Kontakt. Als er acht Jahre alt war, besann sich die Frau offenbar und wollte ihren Sohn häufiger sehen. Im Rahmen der Umgangsregelung sollte er auch bei ihr übernachten. Aber der Achtjährige wollte seine Mutter zwar sehen, doch nicht bei ihr übernachten. Und nach Angaben der ARAG Experten muss er dies auch nicht. Seine Mutter hat zwar Anspruch auf Umgang mit ihrem Sohn. Der schließt aber eine Übernachtung nicht zwingend ein. Der Wille des Kindes hat oberste Priorität (Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 9 UF 8/15).
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Über ARAG
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