Schmerzen allein sind für eine Berufsunfähigkeitsrente …

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Schmerzen allein sind für eine Berufsunfähigkeitsrente nicht ausreichend

11.10.2016

Schmerzen allein sind für eine Berufsunfähigkeitsrente nicht ausreichend © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Rechtsanwälte Reichow & Jöhnke

Das OLG Karlsruhe urteilte zur Feststellung einer mit andauernden und heftigen Schmerzen begründeten Berufsunfähigkeit. Dabei stellte das Gericht heraus, dass Schmerzen allein nicht ausreichen, um einen Versicherer zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente zu bringen. Die Schmerzen müssen nachgewiesen werden und objektivierbar sein. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.9.2016, Az. 12 U 79/16)

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger schloss 2008 bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Seit 2009 war der Kläger als Fahrer und Lagerist angestellt. 2011/2012 traten beim Kläger verstärkt Rücken- und Schulterschmerzen auf. Der behandelnde Orthopäde attestierte dem Kläger am 19.11.2012, dass dieser aufgrund orthopädischer Erkrankungen nicht mehr in der Lage sei, seinen Beruf auszuüben. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber des Klägers diesem aus gesundheitlichen Gründen zum 31.01.2013. Der Kläger übte seinen bisherigen Beruf noch bis zum 18.12.2012 aus. Vom 31.01.2013 bis 24.01.2014 absolvierte er eine Ausbildung zum CNC-Anwender. Seit dem 01.02.2014 arbeitet der Kläger in diesem Beruf.

Der Kläger beantragte sodann Berufsunfähigkeitsleistungen bei der Beklagten und behauptet, er sei spätestens seit dem 19.12.2012 bedingungsgemäß berufsunfähig, da er aufgrund orthopädischer Erkrankungen nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine bisherige Tätigkeit auszuüben.

Diese Leistungen lehnte die Beklagte ab und erklärte die Anfechtung des Vertrages und trat hilfsweise vom Vertrag zurück. Darüber hinaus bestritt die Beklagte das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit.

Der Kläger begehrte so dann erstinstanzlich die Feststellung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeitsversicherung sowie die Zahlung der Versicherungsleistung für den Zeitraum Januar 2013 bis Januar 2014 (nebst Zinsen und Anwaltskosten). Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme dem Feststellungantrag stattgegeben, die Zahlungsklage jedoch abgewiesen:

„Dem Kläger sei der Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit nicht gelungen. Der orthopädische Sachverständige habe die Schmerzen nicht objektivieren, insbesondere nicht auf eine orthopädische Erkrankung zurückführen können. Psychische Ursachen für die Schmerzen mache der Kläger nicht geltend. Eine anderweitige Ursache sei weder vorgetragen noch ersichtlich.“

Mit der Berufung vor dem OLG Karlsruhe hat der Kläger seinen Zahlungsantrag weiterverfolgt. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11.03.2016 (Az. 10 O 326/14) wurde jedoch zurückgewiesen.

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