Erlaubnis nach Paragraf 34 i Gewerbeordnung …

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Erlaubnis nach Paragraf 34 i Gewerbeordnung – die Uhr tickt – jetzt für die Bestandsvermittler

11.10.2016

Erlaubnis nach Paragraf 34 i Gewerbeordnung – die Uhr tickt – jetzt für die Bestandsvermittler

Norman Wirth

Wer Immobiliendarlehen an Verbraucher vermitteln will, braucht dazu seit dem 21.03.2016 eine behördliche Erlaubnis nach Paragraf 34 i Gewerbeordnung. Doch auch die Bestandsvermittler, die aufgrund einer Übergangsfrist zunächst mit ihrer Erlaubnis nach Paragraf 34 c Gewerbeordnung weiter vermitteln durften, sollten nun aktiv werden. Denn diese Übergangsregelung endet zum 21.03.2017.

Ein Überblick über die grundsätzlichen Neuregelungen der Immobiliardarlehensvermittlung finden Sie hier.

Auch für Bestandsvermittler, die bislang mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34 c Gewerbeordnung (GewO) Immobiliardarlehen vermittelt haben, beginnt die gesetzliche Erlaubnispflicht nach Paragraf 34 i GewO in weniger als sechs Monaten zu laufen. Die Zeit bis dahin sollte von den betroffenen Vermittlern dringend genutzt werden, da ihre alte Erlaubnis zur Vermittlung von Immobiliendarlehen an Verbraucher nach dem 21.03.2017 erlischt. Damit droht ihnen eine Erlaubnislücke bei ihrer beruflichen Tätigkeit.  Doch nicht nur das.

„Paragraf 34 i Gewerbeordnung gibt der Erlaubnisbehörde die Möglichkeit, säumige Vermittler an den `Pranger` zu stellen“ mahnt Rechtsanwalt Norman Wirth, von der Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. Die zuständige Erlaubnisbehörde darf Verstöße gegen die Erlaubnispflicht im Vermittlerregister unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen im Internet veröffentlichen. Darüber hinaus stellt die Vermittlung von Immobiliarverbraucherdarlehen ohne die erforderliche Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 5.000,- € Geldbuße geahndet werden kann.

Dabei macht es der Gesetzgeber den Vermittlern mit einer bestehenden Erlaubnis nach Paragraf 34 c GewO leicht. Gemäß Paragraf 160 Abs. 2 Gewerbeordnung entfällt für sie die Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse. Wenn sie dann noch als „Alter-Hase“ seit dem 21.03.2011 oder länger ununterbrochen unselbständig oder selbständig Immobiliardarlehensverträge an Verbraucher vermittelt haben, profitieren die Bestandsvermittler darüber hinaus von der „Alten-Hasen-Regelung“ des Paragraf 160 Abs. 3 Gewerbeordnung und damit von dem Wegfall der Sachkundeprüfung.

Wie gesagt – nur bis zum 21.03.2017! Bis zu diesem Termin muss  die neue Erlaubnis erworben sein.

Viel Zeit ist also nicht mehr. Besonders diejenigen Vermittler, die noch nicht länger als fünf Jahre im Geschäft sind und deshalb die Sachkundeprüfung absolvieren müssen, sollten sich zeitnah um eine entsprechende Schulung kümmern. Kompetenter Anbieter ist zum Beispiel Going Public.  Und zur sinnvollen Planung sollten sie sich bei der für sie zuständigen Erlaubnisbehörde nach Prüfungsterminen erkundigen.

Ihre Erlaubnis nach Paragraf 34c GewO sollten die Bestandsvermittler übrigens behalten. Die neue Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO betrifft nämlich nur Immobiliardarlehensverträge mit Verbrauchern.  Wer darüber hinaus nach wie vor Immobilienkredite an Unternehmer vermitteln möchte, benötigt dafür auch in Zukunft die Erlaubnis nach Paragraf 34c GewO.

 

Pressekontakt:

Norman Wirth
Telefon: 030 / 319 80 544 - 0
Fax: 030 / 319 80 544 - 1
E-Mail: kanzlei@wirth-rae.de

 

Unternehmen

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Carmerstr. 8
10623 Berlin

Internet: www.wirth-rae.de

 

Über Wirth–Rechtsanwälte PartmbB

Seit 1998 vertrauen anspruchsvolle Mandanten in Rechtsfragen auf die Kompetenz der bundesweit tätigen Kanzlei "Wirth-Rechtsanwälte". Die in der Kanzlei tätigen Anwälte haben sich insbesondere auf das Versicherungs-, Bank- und Kapitalmarktrecht sowie gewerblichen Rechtschutz spezialisiert.

 

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