Stundenaufstellung in Verbindung mit dem Mindestlohngesetz

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Stundenaufstellung in Verbindung mit dem Mindestlohngesetz

31.08.2016

Das Mindestlohngesetz ist nun seit 1,5 Jahren in Kraft und allen sind die Vorschriften mittlerweile mehr als geläufig. Was wir zwischenzeitlich feststellen, ist, dass im Rahmen von Betriebsprüfungen die Stundenaufstellungen der Mitarbeiter durch die Betriebsprüfer intensiv geprüft werden.

Es gibt bestimmte Bereiche, wie z. B. die Gastronomie, wo für alle beschäftigten Arbeitnehmer, egal ob Vollzeit, Teilzeit oder Minijobber, die Verpflichtung besteht, die Stundenaufstellungen laufend zu führen.

Was auf jeden Fall für alle Branchen gilt, ist die Tatsache, dass für Aushilfslöhne diese Stundenaufstellungen laufend und zeitnah vorliegen müssen.

Im Rahmen von Betriebsprüfungen wird dies aufgegriffen und wenn die Aufstellungen nicht vorliegen, gibt es im Hinblick auf die Besteuerung Sanktionen, die u. a. auch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen können.

Also bitte unbedingt beachten: Stundenaufstellungen müssen vorliegen.

 

Pressekontakt:

Bettina M. Rau-Franz
Telefon: 0201 81 09 50
Fax: 0201 / 81095 - 95
E-Mail: kontakt@franz-partner.de

 

Unternehmen

Roland Franz & Partner
Moltkeplatz 1
45138 Essen

Internet: www.franz-partner.de

 

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