Jöhnke & Reichow obsiegt erneut in einem Verfahren gegen die Hansarat Versorgungseinrichtung für mittelständische Unternehmen e. V.
Zum wiederholten Mal teilte das Landgericht Hamburg die Auffassung des Herrn Rechtsanwalt Jöhnke und verurteilte die Unterstützungskasse (LG Hamburg, Urteil vom 31.08.2015, Az: 301 O 277/15). Das Landgericht Hamburg befand für Recht, dass die Unterstützungskasse Hansarat und deren Vorstand Herr Christian Bartels, für sämtliche finanzielle Schäden einzustehen hat, welche der Klägerin im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge entstanden sind.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen und dementsprechend Arbeitgeberin mehrerer Angestellter. Mit Abschluss des jeweiligen Arbeitsvertrages erteilte die Klägerin Provisionszusagen für den Eintritt in das Rentenalter. Ebendiese sicherte die Klägerin über eine sog. Versorgungszusage bei dem beklagten Verein ab. Der Verein deckte die jeweiligen Versorgungszusagen über eine Rückversicherung bei einem Versicherer ab. Im vorliegenden Fall war dieser Versicherer die Volkswohl Bund Lebensversicherung a. G.
Die Wahl einer solchen Versorgungszusage hat zur Konsequenz, dass der jeweilige Arbeitnehmer zwar die versicherte Person ist, Versicherungsnehmer ist jedoch die Hansarat Unterstützungskasse. Für Diese handelt ihr Vorstand, Herr Christian Bartels.
Praktisch funktionierte es so, dass die Klägerin die Beiträge für die versicherte Person in Form von jährlichen „Dotierungen“ an den beklagten Verein zahlte. Mit diesen Dotierungen konnte der beklagte Verein wiederum die Prämien für die zwischen ihm und dem Versicherer abgeschlossene Rückdeckungsversicherung bedienen.
Das Problem:
Der hier beklagte Verein, die Unterstützungskasse Hansarat, vertreten durch den Vorstand Herrn Bartels, hat diese Dotierungen jedoch Jahre lang nicht mehr - wie ursprünglich vorgesehen und vereinbart - an den Rückversicherer weitergeleitet.
Zudem wurden weder an die versicherten Personen, noch an deren Arbeitgeber (die Klägerin) Informationen über Vertragsstände (Rückkaufwerte der Lebensversicherungen, Kapitalwerte, Status zur Berufsunfähigkeitsversicherung etc.) weitergegeben. Ebenfalls unterlassen wurde die Weiterleitung etwaiger Informationen seitens des Rückversicherers. Aus diesem Grund stehen sowohl der Arbeitgeber, als auch die jeweiligen Arbeitnehmer, im „Ungewissen“ darüber, was mit ihrer Altersvorsorge in Zukunft geschehen wird.
Fatale Folgen:
Möglich ist, dass die gesamte Altersvorsorge der Arbeitnehmer beim Renteneintritt nicht mehr zu Verfügung steht. Die Altersvorsorge der versicherten Personen ist unmittelbar und in absoluter Weise gefährdet, da Verpfändungen der Rückdeckungsversicherungen nicht vorgenommen wurden.
Zudem trägt der Arbeitgeber das gesamte Haftungsrisiko gegenüber seinen Arbeitnehmern. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG: „Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.“
Er muss gegenüber seinen Arbeitnehmern für seine ursprünglich getätigte Zusage eintreten und trägt im Zweifel das komplette Finanz- und Insolvenzrisiko.
Jeder Einzelne sollte seine Ansprüche sichern!
Vorliegend geht es um die eigene Altersversorgung, sodass die Ansprüche möglichst schnell gesichert werden sollten. Die Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelt ebenfalls gegen den Verein und seinen Vorstand.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
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