Frisch gewischt: Kein Schmerzensgeld nach Sturz

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Frisch gewischt: Kein Schmerzensgeld nach Sturz

09.08.2016

Frisch gewischt: Kein Schmerzensgeld nach Sturz © ERGO Group AG

ERGO und D.A.S. in München

Zivilrecht - Ein Reinigungsbetrieb muss kein Schmerzensgeld an eine Frau zahlen, die an ihrer Arbeitsstelle auf einer feuchten, frisch gewischten Treppe gestürzt ist. Warnschilder sind bei einer offensichtlichen Gefahr nicht erforderlich. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Bamberg. OLG Bamberg, Az. 6 U 5/13

Hintergrundinformation:
Wer eine mögliche Gefahr für andere schafft, hat eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen zum Beispiel die Ansprüche von Fußgängern, die im Winter auf ungestreuten Wegen stürzen. Aber die Verkehrssicherungspflicht hat auch Grenzen: Niemand kann gegen jedes auch nur entfernt denkbare Risiko Vorsichtsmaßnahmen treffen. Und wer sich selbst allzu unvorsichtig verhält, bleibt womöglich auf seinem Schaden sitzen. Der Fall: Eine Frau war an ihrer Arbeitsstelle auf einer frisch gewischten Treppe gestürzt. Dabei hatte sie sich einen Trümmerbruch des linken Handgelenks und ein ganzes Sortiment von Prellungen zugezogen. Die Frau machte das Reinigungsunternehmen verantwortlich, das kurz zuvor gründlich geputzt hatte. Sie sei nur deshalb gestürzt, weil die Gebäudereiniger keine Warnschilder aufgestellt hätten. Sie habe erst nach dem Sturz realisiert, dass die Treppe noch feucht war. Nun verlangte sie 10.000 Euro Schmerzensgeld. Das Reinigungsunternehmen war der Meinung, dass die Frau selbst schuld gewesen sei: Jeder habe sehen können, dass die Treppe feucht sei – und obendrein verwende das Reinigungsunternehmen besonders schnell trocknende Reinigungsmittel. Das Urteil: Das Landgericht Coburg entschied nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice in erster Instanz zugunsten des Reinigungsunternehmens. Vor Gefahren müsse nur dann gewarnt werden, wenn diese nicht ohne Weiteres durch einen aufmerksamen Treppenbenutzer erkennbar seien. Zwar sei es denkbar, dass auf bestimmten Fußbodenbelägen Feuchtigkeit nicht gleich erkennbar ist. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Das Gericht bezog sich dabei auch auf die Zeugenaussage eines Sanitäters, der angab, die feuchte Treppe sofort bei seinem Eintreffen bemerkt zu haben. Obendrein habe das Unternehmen die Treppe jeden Tag zur gleichen Zeit geputzt, ohne Warnschilder aufzustellen. Dies habe die Klägerin gewusst. Dass an diesem Tag die Reinigung ein paar Minuten später stattgefunden habe, sei nicht entscheidend. Sei eine Gefahr für jeden erkennbar, müsse nicht extra davor gewarnt werden. Dieser Ansicht schloss sich das Oberlandesgericht Bamberg in zweiter Instanz an. Die Schmerzensgeldklage war damit erfolglos.
Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 20.03.2013, Az. 6 U 5/13

 

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