Versicherungsmakler Vorsicht: Abmahnungen wegen des Facebook …

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Versicherungsmakler Vorsicht: Abmahnungen wegen des Facebook „Gefällt mir“ - Buttons durch die Rechtsanwälte FAREDS!

08.07.2016

Versicherungsmakler Vorsicht: Abmahnungen wegen des Facebook „Gefällt mir“ - Buttons durch die Rechtsanwälte FAREDS! © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Rechtsanwälte Reichow & Jöhnke

Die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt die Verwendung des „Gefällt mir“ Facebook Buttons für die Fidentus GmbH aktuell ab.

Die Fidentus GmbH ist ein Unternehmen aus der Finanz- und Versicherungsberatungsbranche und ist im Bereich Kapitalanlagen und Finanzierungen tätig. Nach eigenen Angaben ist die Fidentus GmbH eine Honorar-Finanzanlageberatungsgesellschaft. Laut Impressum der Fidentus GmbH besitzt diese (u.a.) eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h Abs. 1 Satz 1 GewO) und als Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO).

Die Fidentus GmbH, geschäftsansässig am Domplatz 6 in 93047 Regensburg, wird vertreten durch deren Geschäftsführer, Herrn Robert Zovk.

Die rechtliche Grundlage für diese Abmahnungen stellt ein Urteil des LG Düsseldorf dar. Das LG Düsseldorf hat zu der Thematik „Facebook – Like - Button“ mit Urteil vom 09.03.2016 (Az: 12 O 151/15) entschieden:

Unternehmen müssen Webseitenbesucher über Datenweitergabe an Facebook aufklären!

Das LG Düsseldorf nimmt bei der Einbindung von Facebooks „Like“- Buttons auf Unternehmenswebseiten ohne Aufklärung und Zustimmung der Seitenbesucher hinsichtlich der Weitergabe von Daten an Facebook einen Verstoß gegen Datenschutzvorschriften an.

Einen weitergehenden Artikel der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zu der Entscheidung des LG Düsseldorf finden Sie hier.

In den Abmahnungen der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für die Fidentus GmbH stellt diese auf das Urteil des LG Düsseldorf ab und begründet damit die geltend gemachten Ansprüche.

Dabei wird auf das Fehlen der entsprechenden Datenschutzhinweise auf den Homepages der Mitbewerber abgestellt, welche wiederum bei der Nutzung der besagten Buttons erforderlich gewesen wäre. Dieses stelle wiederum einen Verstoß gegen Lauterkeitsrecht (UWG) dar:

§ 3a UWG (Rechtsbruch)

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Ob die geltend gemachten Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche jedoch berechtigt sind, sollte unbedingt im Einzelfall überprüft werden.

Das Urteil des LG Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde vor dem OLG Düsseldorf Berufung gegen die Entscheidung des LG Düsseldorf eingelegt. Die Berufungsentscheidung des OLG steht noch aus und wird erfahrungsgemäß noch andauern. Vor diesem Hintergrund kann derzeit noch nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Berufungsinstanz das Urteil der Instanz bestätigen wird.

Was bedeutet das für noch nicht Betroffene?

Anzuraten ist in jedem Fall den Like-Button unverzüglich von der Webseite zu entfernen, bis eine Entscheidung des OLG vorliegt und Rechtsklarheit herrscht. Bis dahin sind derart Buttons ein Sicherheits- und Kostenrisiko. Um etwaigen Abmahnungen aus dem Weg zu gehen, sollte vielmehr „Tür und Tor“ geschlossen und vorerst auf die Buttons verzichtet werden.
 

Was bedeutet das für Betroffene / Abgemahnte?

Es wird dringend angeraten zeitnah die Abmahnung juristisch überprüfen zu lassen. Sollten Sie Fristen versäumen und nicht reagieren, so drohen gerichtliche Schritte der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, zum Beispiel im Wege einer einstweiligen Verfügung. Mit einer einstweiligen Verfügung entstehen weitere Kosten, die es möglichst vermeiden gilt.

Unsere unverbindlichen Tipps für Betroffene:

  • Zahlen Sie vorerst nicht den geforderten Betrag aus der Abmahnung.
  • Unterschreiben Sie nicht die beigefügte Unterlassungserklärung.
  • Versäumen Sie auf keinen Fall die Ihnen gesetzten Fristen.

 

 

Pressekontakt:

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Telefon: 040 - 34 80 97 50
E-Mail: joehnke@joehnke-reichow.de

 

Unternehmen

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
Großneumarkt 20
20459 Hamburg

Internet: www.joehnke-reichow.de

 

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