"PKV-Optimierung": Gegen das Urteil des LG Saarbrücken wurde nun Berufung zum OLG eingelegt!
Gegen das Urteil des LG Saarbrücken (Urteil v. 17.05.2016, Az. 14 O 152/15) wurde nunmehr die Berufung zum OLG Saarbrücken (AZ: 5 U 32/16) eingelegt. Damit konnte das erstinstanzliche Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen. Eine erneute Entscheidung über den Sachverhalt steht nun aus.
Es wird davon ausgegangen, dass eine Entscheidung des OLG andauern wird, sofern nicht ein Zurückweisungsbeschluss des OLG Saarbücken nach § 522 ZPO ergeht.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um eine Honorarforderung eines sogenannten „Tarif-Optimierers“, welcher als Versicherungsmakler nach § 34d GewO im Rahmen der Tarifoptimierung nach § 204 VVG innerhalb der bestehenden privaten Krankenversicherung (PKV) neue Tarife für den Versicherungsnehmer "recherchiert".
Zur Problematik:
Der "Optimierer" – zugelassen als Versicherungsmakler nach § 34 d GewO – schloss mit einem Kunden eine Tarifwechselvereinbarung über die Recherche von neuen Tarifen innerhalb desselben Versicherungsvertrages. Dabei handelt sich um eine Tarifoptimierung nach § 204 VVG. Der Vertrag wird dabei nicht geändert und es wird auch kein neuer Vertrag vermittelt. Lediglich eine Tarifumstellung wird vorgenommen, wobei der Dienstleister gemäß seiner eigenen Tarifwechselvereinbarung lediglich die „Recherche“ eines neuen Tarifes schuldet.
Über das Urteil des LG Saarbrücken vom 17.05.2016 (Az. 14 O 152/15) hat die Kanzlei Jöhnke & Reichow bereits hier berichtet.
Auch der BGH urteilte jüngst zum Tarifwechselrecht nach innerhalb derselben privaten Krankenversicherung nach § 204 VVG (Urteil v. 13.04.2016, Aktenzeichen IV ZR 393/15). Über dieses Urteil hat die Kanzlei Jöhnke & Reichow hier berichtet.
Dabei stellte der BGH fest:
"Steht dem Krankenversicherer im Falle eines Tarifwechsels des Versicherungsnehmers nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG das Recht zu, für die Mehrleistung im Zieltarif einen Leistungsausschluss zu verlangen, so ist nicht erforderlich, dass ein erhöhtes Risiko beim Versicherungsnehmer vorliegt. Bei einem Tarifwechsel nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG kommt es nicht zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. Der Versicherer kann für die Berechnung eines angemessenen Risikozuschlags eine Gesundheitsprüfung in Bezug auf Mehrleistungen des Zieltarifs beim Tarifwechsel vornehmen."