Versicherungsleistungen sind anzurechnen
Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können zu einer Steuerermäßigung führen. Nach der gesetzlichen Regelung ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent, höchstens um 1.200 Euro, der Aufwendungen.
Im Streitfall erlitt die Klägerin einen Wasserschaden, für dessen Beseitigung Handwerkerkosten in Höhe von insgesamt 3.224 Euro anfielen. Die Versicherung der Klägerin erstattete die Aufwendungen. In ihrer Einkommensteuererklärung setzte die Klägerin die Handwerkerkosten an und beantragte die Gewährung der Steuerermäßigung. Das Finanzamt lehnte dies aufgrund der Regulierung des Schadens durch die Versicherung ab und die Sache landete vor Gericht. Das FG Münster wies die Klage ab, da die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin durch die Handwerkerkosten voraussetze. Daran fehlte es aber im Streitfall, da die Versicherung die Handwerkerkosten erstattet hatte, erklären ARAG Experten (FG Münster, Az.: 13 K 136/15 E).
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