Scheingebilde Briefkastenfirma / Grenzen des Erlaubten
Rechtsanwaltskammer Koblenz. Dank eines Datenlecks wurden die sogenannten Panama Papers enthüllt. Sie belegen, dass die panamaische Kanzlei Mossack Fonseca die Gründung von 214.488 Firmen in 21 Steueroasen weltweit ermöglicht hat.
Firmen in Niedrigsteuerländern zu gründen, ist kein Verbrechen – auch wenn diese Firma nur aus einem Briefkasten besteht. Wenn eine Firma einen wirtschaftlichen Zweck erfüllt, ist die Nutzung günstiger Steuerniveaus in bestimmten Ländern durchaus legal. Ob die Verschiebung von Produktionstätigkeiten in Niedrigsteuerländer moralisch vertretbar ist, ist eine andere Frage. Wenn es sich jedoch um Unternehmen handelt, die nur zum Zwecke des Steuersparens gegründet werden, so liegt hier der Tatbestand der Steuerhinterziehung vor, der sehr wohl strafbar ist. Doch wie kann das bewiesen werden?
Im Verdachtsfall, der schon dann vorliegt, wenn die Firma in einer Steueroase einen Fantasienamen trägt und eine Adresse hat, die bereits vielfach genutzt ist, muss der Firmengründer beweisen, dass die Firma einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Gelingt ihm dies nicht, kann das zuständige Finanzamt schätzen, welche Einkünfte erzielt wurden und eine Steuernachzahlung verlangen.
Problematisch ist, dass bei einer Briefkastenfirma häufig nicht zu erkennen ist, wer wirklich hinter dem Unternehmen steht. Die meisten Länder, in denen solche Briefkastenfirmen ansässig sind, haben sich nicht dazu verpflichtet wie u.a. Panama, Informationen über ansässigen Firmen an andere Länder herauszugeben.
Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.
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