Kassenführung
Das leidige Thema Kassenführung im Unternehmen entwickelt sich langsam zu einem Spielball der Betriebsprüfer. Die Auslegung aller Vorschriften, die hiermit zusammenhängen, werden bei jeder Betriebsprüfung seitens der Betriebsprüfer immer enger ausgelegt und immer detaillierter geprüft.
Ein leidiges Thema in diesem Zusammenhang ist das sogenannte tägliche Zählprotokoll.
Die Finanzverwaltung, und somit die Betriebsprüfer, glauben es nicht, dass man den Kassenbestand, der täglich zu prüfen und abzustimmen ist, rechnerisch (im Kopf) ermitteln kann und verlangt, dass ein tägliches Zählprotokoll entsprechend dem nachstehenden Muster für jeden Tag vorgelegt wird.
Insoweit verweist die Finanzverwaltung auf ein Urteil vom Niedersächsischen Finanzgericht vom 8. Dezember 2012. Nach diesem Urteil ist es für einen ordnungsgemäßen Kassenbericht erforderlich, dass eine tägliche Auszählung und Dokumentation des Kassenbestands (sogenanntes Zählprotokoll) erfolgt.
Liegt dieses Zählprotokoll nicht vor, ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß und somit auch nicht die laufende Finanzbuchhaltung.
Dies eröffnet dann unter Umständen die Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung.
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