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Kostenfalle: Vorsicht vor dem „Abmahndisclaimer“ im eigenen Impressum!

06.05.2016

Kostenfalle: Vorsicht vor dem „Abmahndisclaimer“ im eigenen Impressum! © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Rechtsanwälte Reichow & Jöhnke

Das OLG Düsseldorf hat zu der Thematik „Rechtsverlust durch Abmahndisclaimer“ mit Urteil vom 26.1.2016 – I-20 U 52/15 entschieden: „Der Gläubiger eines wettbewerblichen Anspruchs, der auf seiner Website erklärt, bei Abmahnungen durch Dritte sei die Einschaltung von Rechtsanwälten überflüssig, deren Kosten würden von ihm daher nicht erstattet, ist seinerseits daran gehindert, bei der Abmahnung eines Dritten durch ihn die Kosten eines Rechtsanwalts geltend zu machen.“ (Leitsatz des Gerichts)

Der Sachverhalt:

Die Parteien des Rechtstreits sind Wettbewerber im Bereich des Onlinehandels. Die Klägerin ließ durch ihren Anwalt eine fehlerhafte Belehrung über das Verbraucherwiderrufsrecht im eBay-Shop des Beklagten abmahnen. Die von der Klägerin vorformulierte Unterlassungserklärung – versehen mit einer festen Vertragsstrafe - gab der Beklagte nicht ab. Der Beklagte gab jedoch eine Unterlassungserklärung nach „neuem Hamburger Brauch“ ab und verpflichtete sich dazu, die einzelnen konkret von der Klägerin monierten und in deren „insbesondere“-Teil aufgeführten Verstöße zukünftig zu unterlassen. Der Beklagte stellte jedoch danach eine Widerrufsbelehrung in seinem ebay-Shop ein, die bezüglich der – zuvor nicht abgemahnten – Rücksendekosten fehlerhaft war. Die Klägerin verlangt nunmehr streitgegenständlich eine Vertragsstrafe iHv 5.100 Euro und macht die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten für die ausgesprochene Abmahnung geltend.

Das interessante an dem Sachverhalt:

Auf der eigenen Webseite der Klägerin befand sich folgende Erklärung:

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. […]. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.“

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