Betriebsprüfung
Betriebsprüfungen durch die Finanzverwaltung sind ein lästiges Übel, was man aber als Steuerpflichtiger über sich ergehen lassen muss.
Bekanntlich sind Betriebsprüfer sehr neugierig und versuchen auch immer wieder, Einsichtnahme in private Unterlagen, insbesondere private Bankauszüge, zu bekommen, um hier unter Umständen fündig zu werden. Sie suchen nach Betriebseinnahmen, die eventuell „versehentlich“ auf das Privatkonto des Steuerpflichtigen eingegangen sind und nach Querverbindungen z. B. zu Auslandskonten.
Wir deutschen Steuerpflichtigen sind immer sehr gründlich, d. h. auch wenn wir z. B. Betriebsausgaben über das Privatkonto bezahlen, setzen wir die Rechnung als Betriebsausgabe im Rahmen der Finanzbuchhaltung ab und buchen diese Beträge über
Privateinlage ein.
Was in diesem Zusammenhang aber nicht beachtet wird, ist die Tatsache, dass lt. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH-Urteil vom 15.09.1992 BFH/NV 1993 Seite 76) auch wenn über diese Konten überwiegend private Geschäftsfälle abgewickelt werden, es sich bei diesen Privatkonten wegen der betrieblichen Buchungen insgesamt um ein betriebliches Konto handelt, das der Aufbewahrungspflicht unterliegt und somit auch der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung vorgelegt werden muss.
Fazit hieraus ist die Tatsache, dass man betriebliche und private Geschäftsvorfälle strikt trennen muss. Nur dann ist gewährleistet, dass der Betriebsprüfer nicht ohne Weiteres Einsichtnahme in die privaten Bankkonten des betroffenen Steuerpflichtigen nehmen kann.
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