Kontrolle am Arbeitsplatz
Mal eben ein Post auf Facebook, eine Nachricht an den Arbeitskollegen auf Xing oder ein Blick in den privaten gmx-Account – wer am Arbeitsplatz surft, kann gefeuert werden. Diese Nachricht ist nicht neu. Aber dass der Arbeitgeber sogar den Browserverlauf im Dienstrechner auswerten darf, mag angesichts der Diskussion um den Datenschutz überraschen.
ARAG Experten weisen auf ein aktuelles Urteil hin, in dem ein Chef durch das Überprüfen des Browserverlaufes nachweisen konnte, dass sein Mitarbeiter an fünf von 30 Arbeitstagen privat surfte. Die private Internetnutzung war in der Firma nicht gestattet. Daraufhin kündigte er dem Arbeitnehmer sofort. In diesem Fall war sogar die Verwertung der personenbezogenen Daten aus dem Browserverlauf als Beweis im Kündigungsschutzprozess zulässig, da der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit hatte, die unerlaubte Internetnutzung nachzuweisen (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Az.: 5 Sa 657/15).
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