Kein Anspruch auf Sozialhilfe für gesuchten Straftäter
Ein rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilter und per Haftbefehl gesuchter Straftäter hatte im konkreten Fall einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Das zuständige Sozialgericht (SG) hat den Antrag abgelehnt. Voraussetzung für die beantragte Leistung sei unter anderem, dass der Antragsteller seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann.
Nach Auffassung des Gerichts kann der Antragsteller seinen Lebensunterhalt ohne weiteres dadurch sichern, dass er der Ladung zum Strafantritt hinsichtlich der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe nachkommt, da in der Strafhaft der notwendige Lebensunterhalt vollständig gedeckt wird. Die Kammer sah den Verweis auf die Möglichkeit des Haftantritts im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung auch nicht als unverhältnismäßig an, so die ARAG Experten (SG Münster, Az.: S 15 SO 37/16 ER).
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