Berufsunfähigkeit – „Die Falle: Patientenakte“ -Teil …

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Berufsunfähigkeit – „Die Falle: Patientenakte“ -Teil 1/2-

06.04.2016

Berufsunfähigkeit – „Die Falle: Patientenakte“ -Teil 1/2- © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Rechtsanwälte Reichow & Jöhnke

Der vorliegende Artikel befasst sich mit der Problematik der Patientenakte im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung. Das Szenario "Die Falle: Patientenakte“ ist einfach erklärt, wenn doch im Berufsunfähigkeitsverfahren umso schwerer nachträglich zu korrigieren:

Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung

Der Versicherungsnehmer stellt - aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes - einen Antrag auf Leistungen aus seinem Versicherungsvertrag bei seinem Berufsunfähigkeitsversicherer. Zwar stellt sich zunächst die Frage, wann überhaupt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt (einen Beitrag hierzu finden Sie hier). Jedoch möchte der Versicherungsnehmer seine vom Versicherer zugesicherten vertraglichen Leistungen erhalten: Berufsunfähigkeitsrenten (für die Vergangenheit und für die Zukunft), Beitragsbefreiung (für die Vergangenheit und für die Zukunft) sowie etwaig vereinbarte Dynamiken;

Versicherer prüft vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung

Der Versicherer überprüft nun - anhand der eingereichten Unterlagen des Versicherungsnehmers - seine Leistungspflicht. Dabei ist der Versicherer auch berechtigt, eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers zu prüfen. Hierbei holt er sich umfassende Auskünfte bei den behandelnden Ärzten ein. Unabhängig von der Frage, ob der Versicherungsnehmer eine umfassende Schweigepflichtentbindung unterzeichnen sollte, kann der Versicherer also nun direkt Einblick in die "Patientenakte" nehmen.

Die Falle: Patientenakte!
Anhand der dem Versicherer überlassenen Patientenakte kann dieser feststellen, was für Diagnosen und Befunde bei dem Versicherungsnehmer von dem jeweiligen Arzt gestellt wurden. Nicht selten kommt es leider vor, dass in der Patientenakte "mehr" drinsteht, als der Versicherungsnehmer meint behandelt worden zu sein. Nun kann sich ein "Worst-Case"-Szenario stellen: Der Versicherungsnehmer hat - möglicherweise mit einem Versicherungsvermittler zusammen - bei der Beantragung des Versicherungsvertrags die Gesundheitsangaben zwar wahrheitsgemäß angegeben, der Versicherer wird sich jedoch nun - aufgrund anderslautender Patientenakte - vom Versicherungsvertrag lösen wollen. Dieses kann er mit den Gestaltungsrechten Anfechtung, Rücktritt, Kündigung machen. Möglicherweise stellt sich sogar die Problematik "Arglist" als "schärfstes Schwert" des Versicherers. Oft macht der Versicherer alle Gestaltungsrechte in einem Schreiben - hilfsweise - geltend. Damit will der Versicherer übersetzt sagen: "Ich löse mich vom Vertrag, egal wie, und zahle gar nichts. Ich zahle auch keine Prämien zurück".

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