Untervermietung an Dritte / Bei befristetem Auslandsaufenthalt zulässig
Beruflich flexibel und mobil sein – von zahlreichen Arbeitnehmern wir das immer öfter verlangt. Viele möchten das leisten, ohne dabei auf ihren alten Wohnsitz und Lebensmittelpunkt verzichten zu müssen. Wer arbeitsbedingt für mehrere Jahre ins Ausland geht, darf seine alte Wohnung untervermieten. Für das bisherige Mietverhältnis sollen sich daraus keine Nachteile ergeben. Weigert sich der Vermieter, muss er Schadensersatz zahlen.
Ein berufsbedingter, zeitweiliger Auslandsaufenthalt berechtigt den Mieter, einen Teil seiner Wohnung an einen Dritten unterzuvermieten (Az: VIII ZR 349/13). Entscheidend ist, dass der Mieter den unvermieteten Teil seiner Wohnung, sei es auch weniger als die Hälfte der Wohnfläche, weiterhin selbst nutzt. Möchte er dadurch die Kosten der doppelten Haushaltsführung sowie die Reisekosten gering halten, muss der Vermieter diese Entscheidung akzeptieren. Kommt er diesem berechtigten Interesse des Mieters nicht nach, macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig. Die entgangene Miete aus der Untervermietung muss der Vermieter dem Mieter ersetzen. Seine Absichten sollte der Mieter dem Vermieter im Voraus allerdings mitteilen.
Mit dieser Regelung wird der Gesetzgeber den heutigen Anforderungen an eine moderne Gesellschaft gerecht, die durch Mobilität und Flexibilität geprägt ist.
Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.
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