Sozialamt muss für Bestattungsvorsorge zahlen
Ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe verpflichtet das Sozialamt, die monatlichen Kosten einer Sterbegeldversicherung zu übernehmen. Die Richter hielten diese Leistung im Rahmen der Grundsicherung im Alter für erforderlich, um die Bestattung der Antragstellerin abzusichern.
Das Karlsruher Sozialgericht hat die Rechte für die Bestattung Vorsorgender gegenüber Sozialämtern weiter gestärkt. In vor kurzem veröffentlichten und bereits Ende letzten Jahres gefällten Entscheidung (Aktenzeichen S 4 SO 370/14) wurden die Beiträge für eine Sterbegeldversicherung im Rahmen der Grundsicherung im Alter als zusätzlicher Bedarf eingestuft. Um die Bestattung der Antragstellerin abzusichern, müsse der verklagte Sozialhilfeträger die monatlichen Raten übernehmen – in diesem Fall ungefähr 84 Euro. Damit solle die geplante und als angemessen eingestufte Bestattungsvorsorge in Höhe von 5.001 Euro weiter gewährleistet werden. Das Gericht verwies auf Paragraph 33 Absatz 2 des Zwölften Sozialgesetzbuches, nach dem die erforderlichen Aufwendungen für ein angemessenes Sterbegeld übernommen werden können.
Im vorliegenden Fall hatte die Betroffene zwei Jahre zuvor eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen. Es bestand also kein Verdacht, dass die Versicherung nur abgeschlossen wurde, um das Sozialamt zu belasten. Entscheidend war auch die klare Zweckbestimmung: Bei dem Abschluss einer Sterbegeldversicherung sei objektiv erkennbar, dass diese zur Vorsorge im Todesfall abgeschlossen werde. Darüber hinaus sahen die Richter im vorliegenden Fall eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Sozialamt ansonsten später im Todesfall ohnehin für die Bestattungskosten aufkommen hätte aufkommen müssen.
Aeternitas, die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, begrüßt das Urteil. Möglichst jedem soll ein letzter Abschied nach eigenen Vorstellungen ermöglicht werden. Und wer rechtzeitig für seine Bestattung vorsorgt, entlastet damit sich selbst und seine Angehörigen – emotional und finanziell. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe erkannt.
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