LG Hamburg: Kindern dürfen keine Anlagen mit Verlustrisiken empfohlen werden
Geht es um die Anlageberatung von Minderjährigen, so sind besondere Sorgfaltspflichten auf Seiten des Anlageberaters/-vermittlers zu beachten. Die Interessen des Minderjährigen müssen nämlich nicht identisch mit denen des den Minderjährigen vertretenden Elternteils sein. Dies musste auch eine vor dem Landgericht Hamburg wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommene Bank feststellen.
Die Eltern des Minderjährigen eröffneten für diesen zunächst ein Depot bei der Bank. Alsdann sollte das vorhandene Kapital des Minderjährigen angelegt werden. Hierbei gab die Mutter des Minderjährigen auch eine Erklärung zu den Anlagezielen ab. Sie gab dabei die Kategorie
„Risikobewusst: Höheren Ertragserwartungen stehen angemessene Risiken gegenüber.“
an. Der Anlageberater empfahl daraufhin den Abschluss eines Basket-Zertifikates, welches unstrittig über Verlustrisiken verfügte.
Nachdem der Totalverlust eintrat, machte der Minderjährige Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Zu Recht wie das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 18.11.2010 (Az.: 334 O 95/09) feststellte. Neben der Frage, ob richtig über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden sei, sah das Landgericht Hamburg die Klage auch deshalb als begründet an, weil es sich bei dem Anleger um ein Kind handelte und für die Anlage des Kapitals von Kindern überhaupt keine Anlagen, die ein Verlustrisiko bergen, empfohlen werden dürften, selbst wenn deren Eltern über umfangreiche Anlageerfahrung verfügten.
Die entsprechende Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist sicherlich nicht unkritisch zu sehen. Minderjährigen Anlegern eröffnet sie die Möglichkeit vereinfacht Schadensersatz zu erlange, da nicht entscheidend ist, ob tatsächlich eine Risikoaufklärung erfolgt oder eine spekulative Anlagen überhaupt gewünscht gewesen ist. Anlageberater sollten hingegen bei der Beratung für die Anlage des Kapitals von Minderjährigen besonders sorgfältig agieren und eher zu einem sicheren Anlageprodukt neigen.
Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass im Haftungsprozess nicht das Elternteil, sondern der Minderjährige selbst Partei des Rechtstreites ist und als Kläger/Klägerin auftritt. Das Elternteil, welches das Beratungsgespräch für den Minderjährigen geführt hat, kommt hingegen als Zeuge in Betracht. Vermittler sollten daher besonderes Augenmerk auf eine ausführliche Beratungsdokumentation legen, um eine Zeugenaussage des Elternteils entkräften zu können.
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