BU-Rente trotz Haft!
Es stellte zunächst einmal fest, dass es in diesem besonderen Fall nicht darauf ankam, dass bis zum 30.3.2009 eine schlechte Gesundheitsprognose gestellt werden konnte. Vielmehr waren die etwas untypischen Versicherungsbedingungen der Versicherung mehrdeutig und mussten ausgelegt werden. Es reicht danach allein aus, dass der Kläger bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages an einer solchen psychischen Krankheit litt, auch wenn die geforderte schlechte Gesundheitsprognose erst nach der Vertragsbeendigung gestellt werden konnte. Das war bei allen Auslegungsmöglichkeiten das für den Kläger günstigste Auslegungsergebnis. Deutlich lehnte es zudem die Rechtsauffassung des Landgerichtes ab, dass die Versicherung allein durch die Inhaftierung leistungsfrei sei. Hierzu war insbesondere nichts in den Ausschlussgründen der Versicherungsbedingungen geregelt. Entscheidend war danach nur, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit jedenfalls auch auf der psychischen Erkrankung beruhte.
Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, LL.M., Wirth-Rechtsanwälte, welcher das Urteil für den Kunden erkämpfte, äußert sich ergänzend: „Dieses Urteil zeigt einmal mehr wie wichtig stets ein genauer Blick in die Versicherungsbedingungen und die Interessenvertretung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist.“
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