ARAG Verbrauchertipps / Nebenkosten/Krankmeldung/Turban
Getrennte Nebenkosten-Abrechnung für Miet- und Gewerberäume Wenn es in der Immobilie neben Wohnungen auch Gewerberäume gibt, raten ARAG Experten Vermietern, die Nebenkosten in der Abrechnung getrennt nach Gewerbe- und Wohnfläche aufzuschlüsseln. So können sie unnötigen Ärger vermeiden. Denn Nebenkosten für gewerblich genutzte Flächen fallen meist deutlich höher aus als für Wohnflächen und müssen daher getrennt werden.
Eine Ausnahme besteht laut ARAG Experten, wenn dieser Aufwand unnötig hoch ist und beispielsweise extra ein Zähler installiert werden müsste. In einem konkreten Fall wollte es sich der Vermieter leicht machen und verteilte kurzerhand den Betrag aus dem Grundsteuerbescheid auf die gesamte Fläche seiner Immobilie, statt eine Kostentrennung zwischen Gewerbe- und Wohneinheiten vorzunehmen. Mit dem Ergebnis, dass die Wohnparteien im Haus deutlich höhere Nebenkosten der Gewerbeflächen mitzutragen hatten und damit ganz und gar nicht einverstanden waren – zu Recht, wie auch die Richter urteilten (Amtsgericht Köln, Az.: 213 C 116/14).
Fristlose Kündigung durch falsche Krankmeldung
ARAG Experten warnen Arbeitnehmer ausdrücklich davor, bei ärztlichen Bescheinigungen zu schummeln. Denn kommt am Ende heraus, dass die Bestätigung des Arztes manipuliert wurde, kann der Chef seinen falsch spielenden Arbeitnehmer kündigen. Nach Auskunft der ARAG Experten ist das Abändern oder Fälschen einer ärztlichen Bescheinigung eine schwere Vertragspflichtverletzung. Danach muss dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin fortzusetzen. In einem konkreten Fall rief der Chef den Arzt seiner Angestellten an und erfuhr, dass sie zu den auf der Bescheinigung angegebenen Zeiten gar nicht dort gewesen war. Er feuerte sie fristlos (Hessisches Landesarbeitsgericht, Az.: 16 Sa 646/14).
Helmpflicht auch für gläubige Turbanträger
Wer hierzulande auf ein Motorrad steigt, muss einen Helm tragen. Nach Auskunft von ARAG Experten gilt diese Vorschrift ohne Ausnahmen, also auch für Turbanträger, die diesen aus religiösen Gründen tragen. Die ARAG Experten verweisen in diesem Zusammenhang auf einen konkreten Fall eines bekennenden Sikhs. Seine aus Indien stammende Religion schreibt vor, Haare in der Öffentlichkeit stets unter einem Turban zu verbergen. Und wer schon einmal einen Motorradhelm getragen hat, weiß, vor welchem Dilemma der Mann stand: Ein Turban passt nicht unter einen Helm. Doch die Richter entschieden, dass die Helmpflicht das Grundrecht auf Religionsfreiheit nicht verletzt. Darüber hinaus wunderten sie sich, dass der religiöse Mann erst acht Jahre nach seinem Übertritt zum Sikh-Glauben diese Ausnahmeregelung beantragt hatte. Die ARAG Experten weisen abschließend darauf hin, dass das Sikh-Glaubensgesetz es zulasse, den Turban situationsbedingt gegen eine andere Kopfbedeckung zu tauschen (VG Freiburg, Az.: 6 K 2929/14).
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