Steuerzahlungen hängen vom Wert des Präsents und der Zielgruppe ab
Kleine Geschenke erhalten bekanntlich die Freundschaft. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass es vom Wert der Präsente und von der Zielgruppe abhängt, welche Steuerzahlungen in diesem Zusammenhang anfallen. Denn für Mitarbeiter gelten andere Regeln als für Geschäftspartner.
„Bei Geschenken an Geschäftspartner muss grundsätzlich der Empfänger eines Geschenks dessen Wert als Einnahme verbuchen und versteuern. Damit er sich aber nicht über zusätzliche Kosten ärgert, wenn Sie ihm beispielsweise einen guten Wein überreichen, können Sie als Geber diese Beträge in Form einer Pauschalsteuer übernehmen. Sie beträgt 30 Prozent aus dem Wert (beziehungsweise Kaufpreis) des Geschenks einschließlich Umsatzsteuer. Hinzu kommen noch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag. Bei Geschenken an den Ehepartner des Geschäftsfreundes wird dieser mittelbar zum Empfänger und das Ehepaar ist wie ein Empfänger anzusehen bzw. zu behandelt“, erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Steuerrechtliches Wahlrecht
Die Pauschalierung ist ein steuerrechtliches Wahlrecht. Das heißt, der Schenkende hat die Wahl, ob er das Geschenk, das nicht in Geld besteht, pauschal versteuern möchte oder nicht. Das Wahlrecht kann nur einmal im Kalenderjahr einheitlich für alle Geschenke ausgeübt werden.
Keine Pauschalsteuer
Wird das Wahlrecht gegen die Pauschalsteuer ausgeübt, muss der Beschenkte die Versteuerung des Geschenks selbst übernehmen. Dazu muss der Schenkende den Beschenkten den Preis des Geschenks nennen. Der Preis des Geschenks ist die Bemessungsgrundlage der Steuer, die dann der Beschenkte selbst abführt.
Unterrichtspflicht des Schenkenden
Der Schenkende ist verpflichtet, den Beschenkten davon zu unterrichten, ob bzw. dass er die Pauschalierung der Steuer für das Geschenk vorgenommen hat. Wenn er die Pauschalierung nicht vorgenommen hat, muss der Schenkende dem Beschenkten mitteilen, wie hoch der Preis des Geschenks war.
Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz weist darauf hin, dass Geschenke, deren Anschaffungspreis 10,00 EUR Nettowarenwert, also ohne MwSt., nicht übersteigt, wie z. B. Kugelschreiber oder USB-Sticks, sogenannte Streuartikel sind. Sie gelten nicht als geldwerter Vorteil oder als Zuwendung. Für sie fällt daher keine Pauschalsteuer an.
Geschenke an Geschäftspartner können Sie bis zu einem Betrag von 35,00 EUR (Nettowarenwert - ohne MwSt.) pro Jahr und Person als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Um den Steuerabzug sicher zu bekommen, müssen die Geschenke und die Empfänger zusätzlich in der Buchführung erfasst werden. In der Praxis reicht hierzu auch eine Liste, die an den Zahlungsbeleg geheftet wird. Entscheidend ist, dass jedem Beleg genau ein Empfänger zugeordnet wird.
Geschenke an Mitarbeiter
Die Kosten für Geschenke an Mitarbeiter können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden - egal in welcher Höhe. Trotzdem gilt auch bei Mitarbeitern: Teure Geschenke müssen versteuert werden. Steuerfrei bleiben "Aufmerksamkeiten" bis zu einem Wert von 60,00 EUR (inkl. MwSt.) pro Anlass, die für ein besonderes, persönliches Ereignis gegeben werden.