Reisepreisminderung auf dem „Traumschiff“ / Reiserecht
Dient ein Kreuzfahrtschiff während einer Reise als Kulisse für Dreharbeiten, kann dies zu einer Reisepreisminderung führen. Dies entschied nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht Bonn. Urlauber hatten wegen der Dreharbeiten für das „Traumschiff" ständig Teile des Schiffs nicht betreten dürfen und den Lärm von Kulissenbau und Megafonanweisungen an die Filmcrew erdulden müssen. AG Bonn, 101 C 423/15
Hintergrundinformation:
Der Urlaub sollte eigentlich die schönste Zeit des Jahres sein. Aber nur allzu oft geht dabei etwas schief: Das Hotel entspricht nicht der Beschreibung, der Pool ist verschmutzt, Lärm verhindert die Erholung. In solchen Fällen können Urlauber nach dem Reiserecht des Bürgerlichen Gesetzbuches Abhilfe fordern und, wenn diese nicht greift, nach dem Urlaub eine Minderung des Reisepreises oder gar Schadenersatz verlangen. Wichtig dabei: Betroffene müssen schon vor Ort Abhilfe fordern. Auch sind Beweismittel wie Fotos und Zeugen wichtig. Und: Das Problem muss den Urlaub erheblich beeinträchtigt haben. Der Fall: Ein älteres Ehepaar hatte auf einem Kreuzfahrtschiff eine 26 Tage lange Reise von Vietnam nach Neuseeland gebucht. Niemand hatte den beiden vorher gesagt, dass ihr Schiff „MS Amadea" als Drehort für die Fernsehserie „Das Traumschiff" genutzt wird – und zwar auf ganz regulären Reisen. Nun mag ja mancher Reisende erfreut sein, wenn ihm Sascha Hehn und Heide Keller begegnen oder er einen Blick hinter die Kulissen einer TV-Produktion werfen kann. Nicht so jedoch dieses Ehepaar. Denn allzu oft konnten die beiden das Promenadendeck oder andere Teile des Schiffes nicht betreten, auch störten das Hämmern und Sägen bei Kulissenbauarbeiten und die durch ein Megafon schallenden Anweisungen an die Filmcrew. Das Paar forderte daher vom Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises. Das Urteil: Das Amtsgericht Bonn hatte für die Urlauber Verständnis. Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice gestand das Gericht den beiden eine Reisepreisminderung von 20 Prozent an den 12 Drehtagen zu, immerhin 1.022 Euro. Denn eine Reise sei nur dann vertragsgemäß, wenn die Reisenden ständig die Möglichkeit hätten, die zugesagten Freizeitmöglichkeiten und Einrichtungen zu nutzen. Seien Bereiche wie das Promenadendeck regelmäßig nicht nutzbar, entspreche die Reise nicht mehr den Vereinbarungen. Das Gericht bezog in seine Erwägungen auch ein, dass es sich hier um ein relativ kleines Schiff mit nur 600 Passagieren gehandelt hatte. So hatten die Gäste den Dreharbeiten kaum aus dem Weg gehen können.
Amtsgericht Bonn, Urteil vom 15.01.2016, Az. 101 C 423/15
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