Anspruch auf Teilzeit
In Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten haben Arbeitnehmer nach sechs Monaten Wartezeit einen Anspruch auf eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (§ 8 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz [TzBfG]). Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Arbeitgeber spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit schriftlich auf einen form- und fristgerechten Antrag reagieren müssen.
Danach haben sie keine Möglichkeit mehr, den Wunsch auf Teilzeit abzulehnen. Dann verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Auch die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit gilt dann als festgelegt. Die ARAG Experten verweisen auf einen aktuellen Fall, in dem ein Chef das Nachsehen hatte, weil er einen solchen Antrag zunächst nur mündlich ablehnte. Das eingereichte Formular der Arbeitnehmerin änderte er lediglich handschriftlich ab. Als hinreichend deutliche schriftliche Ablehnung wurde dies vor Gericht nicht anerkannt (Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 860/13).
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