Rechtstipps, die sich auszahlen / Das sollten Sie über Bargeld, Kartenzahlung und Co. wissen
Geld regiert die Welt – und vor allem regiert es unseren Alltag. Jeden Tag bezahlen wir mit Münzen und Scheinen, heben Geld ab oder zücken für den Bezahlvorgang die EC- oder Kreditkarte. Bei so vielen Transaktionen kommt es immer wieder zu unangenehmen Überraschungen: Mal funktioniert die EC-Karte nicht, mal hat der Geldautomat einen technischen Fehler, ab und zu findet sich auch mal eine ausländische Münze oder sogar ein unechter Geldschein im Portemonnaie.
Welche rechtlichen Probleme beim täglichen Zahlungsverkehr auftreten können, erklärt Daniel Nierenz aus der Nephter Kanzlei Nierenz & Batz, Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz und Fachanwalt für Strafrecht.
Mit einer „Blüte“ bezahlt – drohen rechtliche Konsequenzen?
Bargeld lacht, und seit Kurzem in neuem Design. Weil immer wieder Euro-Scheine gefälscht werden, wurde nun nach dem Fünf- und Zehn- auch der Zwanzig-Euro-Schein ausgetauscht. Doch was, wenn ahnungslose Käufer versehentlich mit einem gefälschten Schein bezahlen? Rechtsanwalt Daniel Nierenz meint dazu: „Grundsätzlich ist das Verbreiten von Falschgeld strafbar, wenn man beim Verwenden des Geldes zumindest in Kauf nimmt, dass der Geldschein falsch sein könnte. Wenn sich der Käufer dazu keine Gedanken gemacht hat – was der Regelfall ist –, wird die Polizei nachfragen, wie er in den Besitz des Geldscheines gekommen ist, um den Fälscher zu finden.“ Wer aus Versehen einen gefälschten Schein weitergibt, muss sich also keine Sorgen machen, dafür bestraft zu werden. Aber da der Schein nichts wert ist, ist der Käufer dem Verkäufer weiterhin den Betrag der „Blüte“ schuldig. „Allgemein gilt, dass Falschgeld eingezogen wird und der letzte Besitzer dafür keinen Ersatz bekommt.“
Fremde Münzen zwischen dem Kleingeld – gilt das als Betrug?
Oft erkennt man es erst auf den zweiten Blick: Immer wieder mischen sich ausländische Münzen unter das europäische Kleingeld. So waren vor einigen Jahren viele thailändische Münzen im Umlauf, die der Zwei-Euro-Münze zum Verwechseln ähnlich sehen, allerdings nur wenige Cent wert sind. „Versucht jemand, seinem Gegenüber ausländische Münzen als Euro- oder Cent-Stücke unterzuschieben, gilt das als Betrug und ist somit strafbar“, so der Anwalt. Vor allem für Verkäufer gilt deshalb: Augen offen halten! Denn besonders dort, wo der Empfänger die Münzen wegen Zeitmangels oder schlechter Beleuchtung nicht überprüfen kann, versuchen Betrüger das fremde Kleingeld einzuschleusen. „Denken Sie an eine Disco oder die langen Schlangen an der Kasse im Supermarkt. Dort ist die Gefahr, mit falschen Geldstücken betrogen zu werden, entsprechend groß“, warnt Rechtsanwalt Nierenz. Bezahlt man unwissentlich mit einer solchen Münze, gilt das Gleiche wie für eine versehentlich weitergegebene „Blüte“.