Wann muss Golfer zahlen? Ungewöhnliche Flugbahn: …

Anzeige

Wann muss Golfer zahlen? Ungewöhnliche Flugbahn: Golfball trifft Heckscheibe – ohne Verschulden keine Haftung

20.11.2015

Wann muss Golfer zahlen? Ungewöhnliche Flugbahn: Golfball trifft Heckscheibe – ohne Verschulden keine Haftung     © Foto: HUK-COBURG

Einfach abschlagen, genügt beim Golf-Spielen nicht.

Golf-Spielen heißt, gezielt abschlagen und treffen. Mit Glück fliegt oder rollt der Ball sofort ins Loch, andernfalls bedarf es noch einiger Schläge, um ihn einzulochen. Landet er statt im Loch in der Heckscheibe eines geparkten Autos, hat er sein Ziel allerdings eindeutig verfehlt. Weniger eindeutig ließ sich im Nachgang die Frage beantworten, wer die Reparatur der zertrümmerten Scheibe bezahlen muss: der Golfspieler oder der Fahrzeughalter? Die Kontrahenten konnten sich nicht einigen und gingen vor Gericht.

Wer Golf spielt, hat das Recht, den Ball ins Loch zu schlagen. Eine Binsenweisheit? Nicht ganz, denn das Abschlagen eines Golfballs ist nicht ungefährlich. Weshalb der Spieler laut der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (AZ 20 S 132/14) hohen Sorgfaltsanforderungen genügen muss. Der Golfer darf den Ball „nur dann spielen, wenn er im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Kontrolle von Richtung und Entfernung sicher sein kann, andere nicht zu gefährden“.
Zugleich machte das Gericht, wie die HUK-COBURG mitteilt, im Urteil klar: Um auf eine Gefahr reagieren zu können, muss sie vorhersehbar sein. Genau daran mangelte es. Der Golfer hatte seinen Abschlag fast exakt platziert. Der Ball landete nur wenige Zentimeter vom Loch entfernt – allerdings nicht auf dem Boden – vielmehr prallte er auf einer Mauer ab, die der Spieler nicht kannte und die vom Abschlagsort aus nicht zu erkennen war.

In den Augen der Richter hatte der Spieler, der mit sich mit Unterstützung seiner Privathaftpflichtversicherung gegen die Klage des Fahrzeughalters zur Wehr gesetzt hatte, alles richtig gemacht. Sie konnten ebenso wie der Golfer selbst keine  Fahrlässigkeit erkennen. Auch Vorsatz schlossen die Richter auf Grund der Beweislage eindeutig aus. Deshalb wiesen sie die Klage des Fahrzeughalters ab.

 

 

Pressekontakt:

Karin Benning
Telefon: 09561 / 96 - 2084
Fax: 09561 / 96 - 3636
E-Mail: karin.benning@huk-coburg.de

 

Unternehmen

HUK-COBURG
Bahnhofsplatz
96444 Coburg

Internet: www.huk.de

 

Über HUK-COBURG

Mit über elf Millionen Kunden ist die HUK-COBURG der große Versicherer für private Haushalte mit traditionell preisgünstigen Angeboten von der Kfz-Versicherung über Haftpflicht-, Unfall-, Sach- und Rechtsschutzversicherung bis hin zur privaten Kranken-, der Lebens- sowie der privaten Rentenversicherung. Mit Beitragseinnahmen 2014 von mehr als 6 Mrd. Euro zählt sie zu den zehn größten deutschen Versicherungsgruppen. Traditioneller Schwerpunkt ist die Kfz-Versicherung: Mit über zehn Millionen versicherten Fahrzeugen ist sie der größte deutsche Autoversicherer. In der privaten Haftpflicht- sowie in der Hausratversicherung belegt sie Platz zwei. Die HUK-COBURG mit Sitz in Coburg beschäftigte Ende 2014 insgesamt über 10.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 

Kommentare

 

Kommentar hinzufügen

Bitte geben Sie zum Schutz vor Spam die Summe in das Feld ein.
Anzeige
InterRisk - DKM

Veröffentlichungen von Pressemitteilungen

Auf diesen Seiten können Sie Ihre Pressemitteilungen veröffentlichen.
Senden Sie diese einfach an pressemitteilungen@assekuranz-info-portal.de.

Wir stellen Ihre Meldungen für Sie ein und senden Ihnen einen Korrektur-Link zu. Das Einstellen und Veröffentlichen erfolgt – bis auf Widerruf – kostenlos.

Anzeige
FiNet_kostenlose_Bannerzugabe
Anzeige
Kundenzeitung

Flatrate für Stellenanzeigen

12 Monate lang Stellenanzeigen schalten, ohne Begrenzung der Anzahl, für 2.000,- € netto incl. Veröffentlichungen im Newsletter.