Harald Banditt/IGVM stellt das Provisionsabgabeverbot erneut auf den Prüfstand
Das am 14.10.2015 von der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln verkündete Urteil (Az. 84 O 65/15) wird noch nicht rechtskräftig. Der Kläger, Versicherungsmakler Harald Banditt aus Hönow, Vorstandsmitglied der IGVM, wird Berufung einlegen und so die Frage, ob das Provisionsabgabeverbot nach wie vor wirksam ist oder nicht, vom Oberlandesgericht Köln erneut überprüfen lassen.
Banditt hatte von dem FinTech-Unternehmen moneymeets community GmbH, Köln die Unterlassung gefordert, Teile der Courtage an Kunden dieses Unternehmens weiter zu geben. Im Gegenzug hatte die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Beratung ihrer Kunden und ihre Haftung denen gegenüber ausgeschlossen. Das Kölner Landgericht untersagte den generellen Beratungs- und Haftungsausschluss in den AGB, hielt jedoch die Abgabe von Teilen der Courtage für zulässig und lehnte diesen Antrag des Unterlassungsbegehrens des Klägers Banditt ab.
Nach dem gegenwärtig noch geltenden Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ist Versicherungsvermittlern die Gewährung von Sondervergütungen untersagt. Den Versicherern verbietet die einschlägige Bestimmung, mit den Versicherungsnehmern (VN) Begünstigungsverträge abzuschließen und zu verlängern.
§ 81 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
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(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen und Vermittlern von Versicherungsverträgen zu untersagen, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren; ebenso kann es allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen untersagen, Begünstigungsverträge abzuschließen und zu verlängern. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden.
Das LG Köln bewertete die Rechtslage als nicht mehr Zeit gemäß und schloss sich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 24.10.2011, Az. 9 K 105/11 an. Die Frankfurter Richter hielten den Begriff „Sondervergütung“ für zu unbestimmt. Deshalb sei das Verbot mit dem Verfassungsrecht nicht konform und daher unwirksam. Die Entscheidung der Verwaltungsrichter ist aber in vielerlei Hinsicht bedenklich und so nicht allgemein auf andere Fälle von Verstößen gegen das ProvAbgV anwendbar.
Denn einerseits ging es in der Feststellungsklage gegen die BaFin gar nicht um die Weitergabe von Provisionen/Courtagen, sondern um fondspezifische Kosten, die in dem besonderen Fondskonzept des Klägers im Versicherungsmantel enthalten waren. Zur Begründung seiner Entscheidung hatte sich das Gericht auf die Verordnung zur Lebensversicherung von 1934 gestützt. Wegen der Besonderheit der Abgabe von „fondsspezische Kosten“ und nicht von Provisionen bzw. Courtagen ist bereits fraglich, ob die LV-Verordnung dazu hätte überhaupt herangezogen werden dürfen. Insgesamt gibt es drei Verordnungen, in denen das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen verankert ist. Neben der Lebensversicherung sind noch die Krankenversicherung sowie die Schadenversicherung davon betroffen.